Röntgen und CT auch an MFA delegierbar – aber nur unter ärztlicher Aufsicht

Im RWF Nr. 9/2014 hatten wir über die Änderungen zur Delegationsvereinbarung berichtet und dort bereits darauf aufmerksam gemacht, dass Verfahren mit ionisierender Strahlung – also Röntgenuntersuchung und Computertomographie – auch an MFA und nicht nur an MTRA und MTA delegierbar sind, obwohl der bis dato veröffentlichte Beispielkatalog (Anhang zur Anlage 24 des BMV-Ä – konkret Ziffer I.4) eine solche Delegation eigentlich nicht zulässt. Inzwischen wurde wie im RWF angekündigt ein entsprechendes ERRATUM im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht (DÄB Heft 35-36 vom 1. September 2014, S. A1484). Den jetzt gültigen Text der Ziffer I.4 können Sie der Tabelle unten entnehmen.

a) Delegation bei Verfahren mit ionisierender Strahlung 

In der bisherigen Version des Beispielkatalogs durften Verfahren mit ionisierender Strahlung, also Röntgenuntersuchung und Computertomographie, lediglich an MTRA und MTA mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz delegiert werden. In die geänderte Fassung der Ziffer I.4 wurden nunmehr auch die MFA explizit mit aufgenommen; jedoch dürfen diese – im Unterschied zu MTRA und MTA – CT und Röntgenuntersuchungen lediglich „unter ständiger Aufsicht eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz“ durchführen.

b) Delegation bei Verfahren mit nicht-ionisierender Strahlung 

Für Verfahren mit nicht-ionisierender Strahlung, also für die Magnetresonanztomographie, war im Vergleich zur vorherigen Fassung der Hinweis weggefallen, dass bei der Verwendung von Kontrastmitteln der Arzt anwesend sein muss. Auch dies war offenbar ein Versehen. Mit der wiederum geänderten Fassung der Ziffer 1.4. des Anhangs zur Anlage 24 ist nunmehr klar, dass hier die Anwesenheit eines Arztes noch immer erforderlich ist.

Die Durchführung von MRT kann nach wie vor an MFA delegiert werden. Im Gegensatz zu bisher ist keine weitere zusätzliche Mindestqualifikation bzw. -anforderung („... unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde“) mehr aufgeführt. Daraus sollte aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es hier keine Überwachungspflicht mehr gibt. Das würde der ausdrücklichen Überwachungspflicht nach § 4 Abs. 2 der Anlage 24 widersprechen: Demnach muss sich der Arzt davon überzeugen, dass der Mitarbeiter für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist, und ihn bei der Durchführung der entsprechenden Leistung „regelmäßig“ überwachen.

Geänderte Ziffer I.4. des Anhangs zur Anlage 24

Delegierbare ärztliche Tätigkeit

Besonderheiten und Hinweise

Typische Mindestqualifikation

4. Technische Durchführung von Untersuchungen

a. Verfahren mit ionisierender Strahlung:

- Röntgenuntersuchung

- Computertomographie (CT)

Bei Verwendung von Kontrastmitteln ist die Anwesenheit des Arztes erforderlich.

Technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen (einschließlich CT) nur im Rahmen von Röntgenreihenuntersuchungen oder nachdem ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation gestellt hat.

Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in (MTRA) und Medizinisch-Technische/r Assistent/in (MTA) mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (§ 24 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 RöV in Verbindung mit § 18a Absatz 1 RöV)

Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA) mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (§ 24 Absatz 2 Nr. 4 RöV in Verbindung mit § 18a Absatz 3 RöV)

b. Verfahren mit nicht-ionisierender Strahlung:

- MRT

Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA)