von RA und FA für Arbeits- und MedR Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.armedis.de
In loser Folge befasst sich das Radiologen WirtschaftsForum mit problembehafteten Passagen in Chefarzt-Verträgen. Heute geht es um eine Klausel zur sofortigen Freistellung des Chefarztes bei einer Kündigung durch den Krankenhausträger.
Nachfolgend wird eine Original-Passage aus einem Chefarzt-Dienstvertrag zitiert, die die Freistellung des Chefarztes bei Kündigung regelt.
„Im Fall einer Kündigung – gleich von welcher Seite – ist die Geschäftsführung berechtigt, den Chefarzt unter Fortzahlung der festen Vergütung nach Anlage 1 Nr. 1 zu diesem Vertrag von der Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen.“ |
In dem Chefarzt-Vertrag regelt Anlage 1 die Vergütung. Nach Nr. 1 der Anlage erhält der Chefarzt eine fixe Jahresvergütung von 150.000 Euro brutto, verbunden mit einer Anpassungsklausel. Ein Liquidationsrecht wird ihm nicht eingeräumt. Nach Nr. 4 erhält der Chefarzt zusätzlich zur Fixvergütung eine an den wirtschaftlichen und medizinischen Erfolg seiner Abteilung geknüpfte variable Vergütung, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt:
Während seiner Freistellung nach einer Kündigung – durch ihn selbst oder durch die Klinik – soll der Chefarzt aufgrund der Klausel nur die fixe Vergütung in Höhe von 150.000 Euro brutto nach Anlage 1 Nr. 1, nicht aber die variable Vergütung nach Anlage 1 Nr. 4 erhalten.
Die Zulässigkeit von Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen, zu denen auch Chefarzt-Verträge gehören, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass generelle einschränkungslose Freistellungsklauseln nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sind. Durchgesetzt hat sich diese Rechtsauffassung bisher nicht. Vielmehr werden Freistellungsklauseln im Zusammenhang mit einer Kündigung von außertariflichen Mitarbeitern, zu denen der Chefarzt zu zählen ist, regelmäßig als wirksam angesehen. So etwa das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil vom 7. Mai 2003 (Az. 5 Sa 297/03). Dies gilt zumindest dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Krankenhausträgers als Arbeitgeber an der Freistellung angenommen werden kann, welches das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Hiervon gehen die Gerichte nach einer Kündigung in der Regel aus.
Will sich der Chefarzt gleichwohl gegen eine Freistellung nach der Kündigung zur Wehr setzen, muss er detaillierte und belegbare Gründe vortragen, die über ein bloßes Beschäftigungsinteresse hinausgehen – etwa den, dass seine berufliche Qualifikation während einer relativ langen Freistellungsphase erheblich beeinträchtigt wird.
Gegen eine Zulässigkeit der vorliegenden Original-Klausel spricht jedoch, dass der Chefarzt nach seiner Freistellung nur die nach Anlage 1 Nr. 1 vereinbarte Festvergütung bekommen soll – nicht aber den variablen Teil nach Nr. 4. Der Klinikträger hat als Arbeitgeber diejenige Vergütung zu zahlen, die der Chefarzt bei einer Weiterarbeit erzielt hätte. Dabei sind alle Entgeltanteile zu berücksichtigen. So entschied auch das Bundesarbeitsgericht mit seinen Urteilen vom 18. September 2002 (Az. 1 AZR 686/01 und 9 AZR 307/00).
Chefärzte, denen bei Vertragsabschluss eine solche Klausel vorgeschlagen wird, haben zwei Möglichkeiten:
Fazit |
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Chefärzte, deren Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, die den Klinikträger nach Kündigung zur Freistellung berechtigt und in diesem Fall nur die Zahlung eines Teils der Vergütung vorsieht, können sich im Kündigungsschutzprozess mit Aussicht auf Erfolg auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen. |
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