Problemfeld Abrechnung der „Zweitbefundung“

Durch die digitale Bildverarbeitung und die weitgehende Vernetzung der Praxen untereinander wird es immer einfacher, die Ergebnisse bildgebender Verfahren einem Fachkollegen oder auch anderen Kollegen zur Einholung ­einer Zweitmeinung zu übermitteln. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig die Frage gestellt, ob und wie die Vergütung einer weiteren ­Befundung liquidiert werden kann. 

Zweitbefundung: Aufteilung des Honorars „im Innenverhältnis“

Bei Leistungen mit bildgebenden Verfahren (Röntgen, CT, MRT, Sonographien, Szintigraphien) ist die Befundung Bestandteil der Leistung und mit der Berechnung der entsprechenden Leistungspositionen abgegolten – und zwar sowohl im Geltungsbereich des EBM als auch der GOÄ. 

Werden Bilder – etwa zur Absicherung einer Diagnose – an einen weiteren Arzt zur Zweitbefundung übermittelt, kann eine Honorierung des zusätzlich in Anspruch genommenen Arztes nur über „das Innenverhältnis“ erfolgen. Die beteiligten Ärzte müssen also untereinander eine Honorarvereinbarung treffen. 

Für den Umfang und die Höhe des zu vereinbarenden Honorars gibt es keine Vorgaben. Zur Orientierung kann die Nr. 60 GOÄ herangezogen werden (konsilliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr Ärzten). Diese Ziffer kann der Arzt, der die zweite Befundung durchführt, ansetzen. Je nach Umfang der zweiten Befundung kann dabei der Steigerungsfaktor zwischen dem 1- und 2,3-fachen gewählt werden, mit Begründung auch bis zum 3,5-fachen Satz. Bei Ansatz des 3,5-fachen Satzes ergäbe sich eine Vergütung von knapp 25 Euro. 

Eine GKV-Überweisung an einen weiteren Arzt zur Durchführung einer Zweitbefundung ist nicht zulässig. 

Patient wünscht Zweitmeinung: Was ist zu beachten?

Gelegentlich suchen Patienten von sich aus einen zweiten Radiologen oder auch einen anderen Facharzt auf, um dessen (Zweit-)Meinung zu bereits angefertigten Aufnahmen einzuholen. Auch in diesen Fällen hat der Arzt, der die Aufnahmen erstellt hat, diese abgerechnet und damit auch eine Vergütung für die Befundung erhalten. Die von den Patienten gewünschte Zweitmeinung kann somit nur als Wunschleistung des Patienten und damit als IGeL nach der GOÄ abgerechnet werden. 

Als Berechnung kann hier nicht die Nr. 60 GOÄ analog angesetzt werden, weil diese Position nur für Konsile zwischen Ärzten berechnungsfähig ist. Infrage kommt – je nach Umfang der Beratung – der Ansatz der Nr. 1 oder auch der Nr. 3 GOÄ, wobei bei umfangreichen Beratungen mit Begründung der 3,5-fache Steigerungssatz angewendet werden kann. 

Fazit

In Zeiten, in denen die Telemedizin immer weitere Verbreitung findet, muss man es als überholt ansehen, dass jeweils nur ein Arzt die Erstellung von Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren und damit im Zusammenhang die Befundung abrechnen kann. Allerdings ist zu bedenken, dass dann, wenn Berechnungsmöglichkeiten für Zweitbefundungen geschaffen würden, die Bewertung der Leistungen für den Ersteller der Untersuchungen und für die Erstbefundung höchstwahrscheinlich gemindert würden.