Im RWF Ausgabe Nr. 1/2016 ist die Aufnahme der Positronen-Emissions-Tomographie (PET), ggf. mit Computertomographie, in den EBM zum 1. Januar 2016 ausführlich dargestellt. Obwohl die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen wurde, dürfen PET-Untersuchungen in dieser Übergangszeit – entgegen den Verlautbarungen einiger KVen – nur mit entsprechender Abrechnungsgenehmigung abgerechnet werden.
Die bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung geltenden Qualifikationsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage 1 Nr. 14 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Fassung von 2015.
Nach § 2 Abs. 2 dieser Anlage müssen Radiologen, die nach der maßgeblichen Weiterbildungsordnung zur Durchführung der PET berechtigt sind, die folgenden fachlichen Voraussetzungen nachweisen:
Zudem sind diverse organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen, so beispielsweise die Indikationsstellung zur PET, Befundbesprechung und Nachbesprechung in einem interdisziplinären Team.
Das verwendete PET-System muss folgende drei Voraussetzungen erfüllen:
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