PET/PET-CT: Mögliche Kooperationen zwischen Radiologen und Nuklearmedizinern

Die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung der zum 1. Januar 2016 neu in den EBM aufgenommenen Positronen-Emissions-Tomographie (PET), ggf. mit Computertomographie (CT), führt in der Praxis zu Problemen. Denn für die Berechnung der EBM-Nrn. 34701 und 34703 sowie der EBM-Nrn. 34700 und 34702 ist eine Genehmigung der Kassena¨rztlichen Vereinigung (KV) gema¨ß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie erforderlich, sofern eine Niedrigdosis-Computertomographie durchgefu¨hrt wird. Das führt zu neuen Kooperationsmöglichkeiten zwischen Radiologen und Nuklearmedizinern.

Wenige Fachärzte erfüllen Genehmigungsvoraussetzungen 

Nuklearmediziner, die PET-Untersuchungen zulasten der GKV durchführen möchten, verfügen in der Regel nicht über eine solche Genehmigung. Umgekehrt erfüllen Radiologen überwiegend nicht die fachlichen Anforderungen gemäß der Anlage 1 Nr. 14 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2016 

Der Bewertungsausschuss hat auf diese Probleme reagiert: Am 11. März 2016 hat er – rückwirkend zum 1. Januar 2016 – Kooperationen zwischen Radiologen und Nuklearmedizinern bei der Leistungserbringung ermöglicht.

Die Voraussetzungen 

Im Einzelnen gilt:

  • Sofern ein Facharzt für Radiologie nicht die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT nach der G-BA-Richtlinie erfüllt, kann die Genehmigung unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Es wird nachgewiesen, dass zur Durchführung der PET bzw. PET/CT eine Kooperation mit einem Facharzt für Nuklearmedizin besteht, der die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT nach der G-BA-Richtlinie erfüllt.

  • Sofern ein Facharzt für Nuklearmedizin nicht die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer CT nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie erfüllt, kann die Genehmigung unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Es wird nachgewiesen, dass zur Durchführung der CT eine Kooperation mit einem Facharzt für Radiologie besteht, der über eine Genehmigung der KV nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V verfügt.

  • Für beide Konstellationen gilt: Der/die Kooperationspartner ist/sind gegenüber der KV beim Antrag auf Genehmigung und bei Änderungen zu benennen.

Praxishinweis

Wenn an der Durchführung der PET/PET-CT mehrere Ärzte mitwirken, muss der die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.7 abrechnende Arzt in seiner Quartalsabrechnung bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet.

 

Formal gilt die Regelung nur bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT nach § 135 Abs. 2 SGB V. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie inhaltlich 1:1 übernommen wird.