Pauschalierte Honorarkappung durch KV in Ausnahmefällen zulässig

Die Klage einer radiologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gegen Honorarberichtigungen, die auf Basis einer pauschalen Neuberechnung des vertragsärztlichen Honorars der KV für die Quartale 1/2000 bis 4/2003 ergingen, ist endgültig gescheitert. Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass – wie vorliegend – in Ausnahmefällen pauschale Neuberechnungen zulässig sein können (Urteil vom 19.8.2015, Az. B 6 KA 36/14 R).

Der Fall 

Anlass der Klage war die Nachvergütung der Psychotherapeuten aufgrund der diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des BSG. Alle Fachärzte wurden hierzu von der KV mit einem einheitlichen Kürzungssatz von knapp 0,5 Prozent herangezogen. Bei der BAG erfolgte die Berichtigung für die Quartale 1/2000 bis 4/2003 mit den Honorarbescheiden der Quartale 4/2005 und 1/2006. Die BAG machte den Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist geltend und rügte, dass eine praxisbezogene Neuberechnung des Honorars hätte erfolgen müssen.

Die Urteilsgründe 

Die BAG unterlag nunmehr auch in letzter Instanz. Nach Auffassung des BSG steht die Ausschlussfrist der Richtigstellung nicht entgegen, da der Lauf der Frist durch entsprechende Vorbehalte in den Honorarbescheiden gehemmt gewesen sei.

Auch sei die pauschale Honorarneuberechnung ausnahmsweise nicht zu beanstanden. Zwar rechtfertige der mit dem Erlass neuer Honorarbescheide verbundene Aufwand grundsätzlich nicht, von einer individuellen Berechnung auf Basis der jeweiligen Honorarverteilungsregelungen abzusehen. Eine Pauschalierung komme aber dort in Betracht, wo Aufwand und Ertrag in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zueinander stünden. Hier sah das BSG diese Vorgaben gerade noch als erfüllt an, zumal durch den pauschalen Kürzungsbetrag Verschiebungen zwischen den Facharztgruppen vermieden worden seien.