Frage: „Ich habe einen Patienten mit einem beidseits schmerzhaften Fersensporn, an denen ich jeweils – verteilt auf acht Sitzungen – eine Orthovolttherapie durchführen möchte. Nun gibt es bei der Orthovolttherapie nach Nr. 25310 die Einschränkung ‚je Behandlungstag‘. Demnach müsste ich den Patienten 16 Mal einbestellen, um jeweils die Nr. 25310 ansetzen zu können. Das ist weder medizinisch sinnvoll noch patientengerecht. Wenn ich den Patienten nur acht Mal einbestelle und dann jeweils beide Fersen bestrahle, muss ich dann tatsächlich auf die Vergütung von 8 x Nr. 25310 verzichten?“
Antwort: Leider ja. Die Weichstrahl- oder Orthovolttherapie nach Nr. 25310 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Trotz massiver Proteste des Radiologen-Verbandes und auch der Dermatologen, die teilweise ebenfalls diese Leistung erbringen, hat der Bewertungsausschuss bisher an dieser Einschränkung der Berechnungsfähigkeit der Nr. 25310 nichts geändert.
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