Organisationsnot: Arztpraxis darf kranker MFA kündigen

In einer Arztpraxis können die hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten einer MFA deren Kündigung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2016, Az. 1 Sa 89/16 ).

Dazu RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de: 

Bei einer Praxis mit weniger als zehn Angestellten findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Eine Kündigung ist dann am Maßstab des allgemein gültigen Grundsatzes von Treu und Glauben zu messen. Aber auch in größeren Betrieben mit mehr als zehn Angestellten darf eine Kündigung nicht „treuwidrig“ sein; sie muss zudem „sozial gerechtfertigt“ sein (vgl. § 1 KSchG).

In Bezug auf den Aspekt der Treuwidrigkeit geht es v. a. darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen, z. B. vor Diskriminierung. Auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses darf bei der Treuwidrigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Kündigung ist allerdings nicht treuwidrig, wenn dafür „ein irgendwie einleuchtender Grund“ vorliegt. Dies ist z. B. der Fall, wenn – wie im gerichtlichen Fall – die wiederholten, langen Fehlzeiten einer MFA für die Praxisinhaberin erhebliche organisatorische Schwierigkeiten im Praxisbetrieb mit sich brachten und eine Neueinstellung notwendig machten.