Oberarzt verklagt falsche Anspruchsgegnerin

Ein Oberarzt muss Ansprüche auf Beschäftigung gemäß den Bedingungen seines Arbeitsvertrags und auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gegen das Universitätsklinikum und nicht gegen die Universität richten. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. Juli 2014 (Az. 10 Sa 101/14).

Der Fall 

Der 63-jährige Kläger ist bei der Universität Düsseldorf seit 1989 angestellt. Er meinte, dass er seit 2009 zu deutlich weniger großen Herzoperationen eingeteilt und ihm auch keine Weiterbildung im Bereich der minimal-invasiven Eingriffe ermöglicht werden würde. Hierdurch sah er sich auch in seinem Alter diskriminiert. Daher verklagte er die Universität, ihn gemäß seines Arbeitsvertrags als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen. Zusätzlich verlangte er von der Universität eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung.

Die Entscheidung 

Mit seiner Klage scheiterte er allerdings vor dem LAG. Zwar habe ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag tatsächlich beschäftigt zu werden; dieser Anspruch entfalle aber, wenn dem Arbeitgeber – wie vorliegend – die Beschäftigung tatsächlich unmöglich sei. Die Universität sei zwar Arbeitgeberin, wegen spezieller gesetzlicher Regeln sei die Festlegung der Arbeitsbedingungen auf dem Gebiet der Krankenversorgung jedoch der Universität entzogen und dem Weisungsrecht des Universitätsklinikums zugewiesen. Daher hätte der Oberarzt seine Ansprüche gegenüber dem Universitätsklinikum geltend machen müssen. Gleiches gelte für die Ansprüche wegen Altersdiskriminierung.

Fazit

Die Entscheidung zeigt: Es reicht nicht, einen Anspruch zu haben – man muss auch den richtigen Anspruchsgegner wählen. Dies ist insbesondere für den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entscheidend, weil der Anspruch grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss.