Nuklearmedizin: LG Bonn bestätigt Abrechnung der Szintigraphie und des Arztbriefes bei PET

von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

Die Berechnung der Nr. 5431 GOÄ (Ganzkörper-Szintigraphie) neben der Nr.5489 GOÄ (PET) ist umstritten. Jetzt gibt es ein neues Urteil des Land­gerichts (LG) Bonn vom 11. April 2011, das die Nebeneinanderberechnung dieser beiden Gebührennummern bestätigt (Az: 9 O 464/09). Außerdem erkannte das Gericht den Ansatz der Nr. 75 GOÄ (Arztbrief) an: Die in den Berichten vorgenommene Würdigung der Befunde und die Umfänglichkeit der Berichte bei PET würden die Abrechnung der Nr. 75 GOÄ rechtfertigen.

Der Fall

Im Urteilsfall hatte eine private Krankenversicherung in 25 Fällen auf Rückforderung des ihres Erachtens zu viel gezahlten Honorars geklagt. Nach Auffassung der PKV war die Leistung nach Nr.5431 GOÄ nicht erfüllt, da keine planaren Szintigraphien mittels Gammakamera, sondern nur Schichtaufnahmen mittels PET-Kamera erstellt worden waren. Zum anderen sei, selbst wenn die Leistung nach Nr. 5431 GOÄ erfüllt worden wäre, dies durch das Honorar für die Nrn. 5488 bzw. 5489 GOÄ abgegolten. Darüber hinaus zweifelte die PKV noch die Berechtigung des 2,3-fachen Faktors und die Abrechnung der Nr.75 GOÄ (Arztbrief) an.

Das Urteil

Ein Sachverständiger hatte dem Landgericht erläutert, wie bei der PET planare Szintigramme erstellt werden und dass diese auch ausgedruckt und diagnostisch genutzt wurden. Unter Würdigung der Sachverständigenmeinung erkannte das LG die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 5431 und 5489 GOÄ an. Zum einen sah das Gericht den eigenständigen diagnostischen Wert der Szintigramme, zum anderen auch den erheblichen Aufwand des Ganzkörper-PET. Außerdem gebe es in der GOÄ keine Ausschlussbestimmung, die die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 5431 GOÄ (Ganzkörper-Szintigraphie) und 5489 verbietet.

Bewertung des Urteils

Das von der PKV angeführte A­rgument, das Honorar für die Szintigraphie sei mit den Nrn. 5488/5489 abgegolten, ist auch aus unserer Sicht nicht stichhaltig: Als 1996 in die GOÄ in der Allgemeinen Bestimmung vor dem Abschnitt OII der GOÄ der Satz „Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit der Gammakamera...“ eingeführt wurde, war die PET „Neuland“. Klinischer Standard war die planare Szintigraphie mit der Gammakamera, gegebenenfalls ergänzt durch SPECT. Im damaligen EBM – der für die GOÄ als Vorbild diente – hieß es zur SPECT, dass die Abrechnung mit der Nummer für die planare Szintigraphie in Kombination mit der Nr.5467 (SPECT-Zuschlag) erfolge.

SPECT wie PET sind gebührensystematisch vergleichbare tomographische Untersuchungen, keine planare Szintigraphie. Führt man einen Bewertungsvergleich sowohl im alten als auch im geltenden EBM für die SPECT durch, zeigt sich, dass ein den EBM-Relationen entsprechendes Honorar nur bei Abrechnung der planaren Szintigraphie als „Basisleistung“ mit der SPECT-Ziffer (bzw. in der GOÄ auch der PET-Ziffer) erzielt wird. Genau dies wollte man mit dem Satz „Szintigraphische Basisleistung ...“ in der GOÄ ausdrücken.

Auseinandersetzung geht weiter

Die Auseinandersetzung wird allerdings mit dem Urteil des LG Bonn nicht beendet sein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Private Krankenversicherung will – so der Stand bei Redaktionsschluss – Berufung einlegen (was uns aber schriftlich noch nicht vorliegt). Zu erwarten ist, dass letztlich der Bundesgerichtshof ein Urteil sprechen wird.

Praxistipp: Falls Sie von entsprechenden Auseinandersetzungen betroffen sind, sollten Sie (gemeinsam mit Ihrem Rechtsberater) erwägen, ob die Streitigkeit nicht „ausgesetzt“ werden sollte, bis ein höchstrichterliches Urteil vorliegt.