Frage: „Im RWF Nr. 6/2012 sind Sie auf die Möglichkeit der Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 5377 „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3-D-Rekonstruktion“ eingegangen. Wir haben diese Ziffer bereits bei einigen Patienten erfolgreich angesetzt. Nun haben wir einen Patienten, dessen Versicherung sich trotz unseres ausführlichen Widerspruchs weigert, die Ziffer mehrfach zu erstatten. Der Patient ist wütend und sieht sich als Spielball zwischen Versicherung und Arzt. Wie sollen wir uns verhalten?“
Die Frage der Mehrfachberechnung der Nr. 5377 wird bereits seit längerem kontrovers diskutiert. Wir bleiben aber bei der in Nr. 6/2012 vertretenen Auffassung. Vielleicht hilft es ja, wenn Sie der Versicherung mit folgenden Argumenten zurückschreiben.
In der Leistungslegende zu Nr. 5377 GOÄ heißt es: „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3-D-Rekonstruktion.“ Aus dem Terminus „Analyse“ (Singular!) ergibt sich kein Ausschluss der Mehrfachberechnung. „Analyse“ bezieht sich wie „Untersuchung“ auf ein bestimmtes Objekt. Das heißt, dass eine in einer Sitzung mehrfach durchgeführte Untersuchung (hier Analyse) desselben Objekts nicht mehrfach berechnet werden kann.
Als „dasselbe Objekt“ ist die zugrunde liegende CT-Leistung zu verstehen. Wenn wie hier ein CT im Hals- oder Thoraxbereich abgerechnet wird (Nr. 5371) und zusätzlich Analysen durchgeführt werden, kann die Nr. 5377 für die Analyse dieser abgeschlossenen Leistung im Rahmen der in der GOÄ definierten Körperregion einmal berechnet werden. Gleiches gilt für die ebenfalls durchgeführte Untersuchung im Abdominalbereich (Nr. 5372).
Wenn also mehrere eigenständige Analysen zu jeweils eigenständig berechenbaren CT-Leistungen erfolgen, kann Nr. 5377 auch entsprechend mehrfach berechnet werden. Dafür spricht zum einen die in der Leistungslegende verwendete Singularform (Analyse) und zum anderen die allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O 7. der GOÄ. Hier ist Folgendes ausgeführt: „Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.“ Folglich hätte der Gesetzgeber jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Zuschlagsposition 5377 in dieser allgemeinen Bestimmung aufzuführen, was aber nicht erfolgt ist und demzufolge auch keine zu beachtende Abrechnungsregel darstellt.
Wir sehen unsere Auffassung auch in den Ausführungen der Kommentierung Hoffmann/Kleinken (Kohlhammer Verlag) bestätigt.
Fazit |
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Die Versuche von PKVen, die Erstattung der Nr. 5377 auf „einmal je Sitzung“ zu begrenzen, sind nicht berechtigt. Mit den angegebenen Argumenten dürfte es Ihnen in vielen Fällen gelingen, eine Mehrfachberechnung durchzusetzen, ohne gleich vor Gericht ziehen zu müssen. |
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