Im Jahr 2019 haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in den Rechnungen für Privatpatienten nur selten einen erhöhten Faktor angesetzt. Dies zeigt eine Auswertung des PKV-Verbands. Im Rahmen einer Vollerhebung wurden dabei rund 42 Millionen Datensätze analysiert. Bei 82,7 Prozent der Positionen wurde im ambulanten Bereich der Regelhöchstsatz angesetzt, d. h., es wurde nicht über den Schwellenwert hinaus gesteigert.
Eine Steigerung des Faktors über den Schwellenwert erfolgte im ambulanten Bereich nur in 13,2 Prozent der Fälle.
Wenn gesteigert wurde, dann geschah dies meist zum Höchstsatz. In 9,7 Prozent der untersuchten Positionen im ambulanten Bereich wurde mit dem maximal möglichen Faktor des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens gesteigert (bei persönlichen Leistungen der Faktor 3,5).
Hingegen wurde der Schwellenwert bei stationären Behandlungen in 63,1 Prozent und bei Zahnbehandlungen in 52,7 Prozent der Fälle angesetzt. In beiden Bereichen haben die Ärzte bzw. Zahnärzte deutlich häufiger einen erhöhten Faktor angesetzt, als dies im ambulanten Bereich der Fall war. So lag der Anteil höherer Faktoren
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Die Schwellenwerte für Faktorsteigerungen, ab denen eine schriftliche Begründung erforderlich ist, betragen nach der GOÄ (in Klammern die Höchstwerte)
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