Arbeitsverträge von Chefärzten enthalten regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Chefarzt nach seinem Ausscheiden mit der Klinik – zum Beispiel als niedergelassener Arzt – konkurriert. Ein solches Wettbewerbsverbot setzt allerdings voraus, dass es wirksam vereinbart wurde und für den Chefarzt verbindlich ist. Immer wieder kommt es vor, dass die in der Praxis verwendeten Vertragsklauseln von Arbeitsgerichten „gekippt“ werden – so auch in dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall (Urteil vom 10. Januar 2014, Az. 10 AZR 243).
Die Parteien stritten über die Zahlung einer Karenzentschädigung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Laut Vertrag war es dem Arbeitnehmer verboten, binnen zwei Jahren konkurrierend tätig zu werden. Die Höhe der für diese Zeit an den ihn zu zahlenden Karenzentschädigung sollte im Ermessen des Arbeitgebers stehen. Der Arbeitnehmer entschied sich für die Einhaltung des Verbots und verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe – also für jedes Verbotsjahr mindestens die Hälfte seiner zuletzt bezogenen Vergütung.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Es stellte fest, dass eine ohne konkrete Höhe der zugesagten Karenzentschädigung ausgestaltete Wettbewerbsverbotsklausel für ihn unverbindlich ist. Der Arbeitnehmer kann sich also daran halten, muss es aber nicht. Seine Entscheidung muss er dem Arbeitgeber vor Beginn der Karenzzeit mitteilen. Hält sich der Arbeitnehmer an das Verbot, hat er Anspruch auf die Mindestentschädigung. Entscheidet er sich gegen das Verbot, kann er unmittelbar im Anschluss an seine Tätigkeit als Chefarzt zur Konkurrenz wechseln oder sich zum Beispiel mit eigener Praxis niederlassen.
Fazit |
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Der Entscheidung lag zwar der Fall zugrunde, in dem es „nur“ um die Höhe der Karenzentschädigung ging. Sie schafft jedoch auch Rechtssicherheit für Chefärzte, die sich eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entledigen wollen. Das Urteil des BAG verdeutlicht nämlich erneut, dass an die Formulierung des Verbots strenge Anforderungen zu stellen sind. Gerade in den Fällen, in denen ein ausscheidender Chefarzt zur Konkurrenz wechseln oder sich niederlassen will, lohnt es sich, genauer hinzuschauen. Ist das Wettbewerbsverbot wegen handwerklicher Mängel in der Vertragsgestaltung unverbindlich oder gar nichtig, steht die Klausel einer Konkurrenztätigkeit nicht entgegen. |
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