Neuer BMV-Ä in Kraft – die wichtigsten Neuerungen

Zum 1. Oktober 2013 ist der neue, einheitliche Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in Kraft getreten, der die bisherigen gesonderten Verträge zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Ersatzkassen einerseits sowie den Primärkassen andererseits ablöst. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Fachübergreifende Anstellung (§14a BMV-Ä): Die fachübergreifende Anstellung von Ärzten, die nur überweisungsgebundene Leistungen durchführen, ist nun zulässig. Ein Radiologe könnte also einen Orthopäden oder einen Chirurgen anstellen und umgekehrt. Dies eröffnet grundlegend neue Gestaltungsspielräume, wobei jedoch steuerlich bei entsprechender Umsetzung eine Gewerbesteuerpflicht ein­treten dürfte. Ob dies eine fachübergreifende Anstellung wirtschaftlich uninteressant macht, dürfte vom jeweiligen Einzelfall abhängen (siehe auch Beitrag ab Seite 4).
  • Rahmenformular für formlose Anfragen (§ 36 BMV-Ä): Die große Zahl formloser Kassenanfragen soll eingedämmt werden. Künftig muss ein Rahmenformular verwenden werden, in dem auch die Rechtsgrundlage sowie ein Hinweis auf die etwa­ige Vergütung stehen soll. Kurze Bescheinigungen und Informationen sind indes wie bisher auch ohne Honorar zu erbringen.
  • Belegarzttätigkeit mit neuen Optionen (§§ 39 f. BMV-Ä): Beleg­ärzte können nun auch an mehreren Krankenhäusern aktiv sein.
  • Unterschrift durch angestellte Ärzte (§ 35 BMV-Ä): Verordnungen und Bescheinigungen können nun auch durch angestellte Ärzte unterzeichnet werden.
  • Überweisung durch Ermächtigte (§ 24 BMV-Ä): Ermächtigte Ärzte können künftig Überweisungen nur noch ausstellen, wenn diese Befugnis in der Ermächtigung erteilt wird. Dies sollte (gegebenenfalls nachträglich) beantragt werden.

(mitgeteilt von RA, FA für MedR, Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)