von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Mit dem im Januar 2012 eingeführten Versorgungsstrukturgesetz hatten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband den Auftrag bekommen, eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal zu schließen. Diese Vereinbarung liegt jetzt vor. Sie ist zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Die wichtigsten Aspekte für niedergelassene Radiologen werden nachfolgend dargestellt.
Die Frage, welche Aufgaben niedergelassene Ärzte ihren Mitarbeitern überlassen dürfen, führt immer wieder zu Streitigkeiten. Ziel der neuen „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal (Anlage 24 BMV-Ä/EKV)“ ist es, den Ärzten Orientierungshilfen zu geben. Inhaltlich orientiert sich die Vereinbarung an der Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) zu den Möglichkeiten und Grenzen der Delegation.
Die Vereinbarung regelt die Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. In einem Anhang werden beispielhaft Leistungen aufgeführt, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliche Mitarbeiter ärztliche Leistungen erbringen können und welche spezifischen Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Die Beschreibung delegationsfähiger ärztlicher Leistungen ist nicht abschließend, sondern hat den Charakter einer beispielhaften Aufzählung.
Als allgemeine Anforderung postuliert § 4 der Vereinbarung:
In dem Beispielkatalog für delegierbare ärztliche Leistungen werden auch einige für Radiologen und Nuklearmediziner relevante delegationsfähige Leistungen und die Voraussetzungen dafür genannt, so zum Beispiel:
Downloadhinweis: Die neue Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen finden Sie unter www.rwf-online.de bei „Downloads“ (Arbeitshilfen).
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