Neue Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen seit 1. Oktober in Kraft

von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

Mit dem im Januar 2012 eingeführten Versorgungsstrukturgesetz hatten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband den Auftrag bekommen, eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal zu schließen. Diese Vereinbarung liegt jetzt vor. Sie ist zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Die wichtigsten Aspekte für nieder­gelassene Radiologen werden nachfolgend dargestellt. 

Die wichtigsten allgemeinen ­Eckpunkte

Die Frage, welche Aufgaben niedergelassene Ärzte ihren Mitarbeitern überlassen dürfen, führt immer wieder zu Streitigkeiten. Ziel der neuen „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal (Anlage 24 BMV-Ä/EKV)“ ist es, den Ärzten Orientierungshilfen zu geben. Inhaltlich orientiert sich die Vereinbarung an der Stellungnahme der Bundesärzte­kammer (BÄK) zu den Möglichkeiten und Grenzen der Delegation. 

Die Vereinbarung regelt die Anforderungen für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. In einem Anhang werden beispielhaft Leistungen aufgeführt, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliche Mitarbeiter ärztliche Leistungen erbringen können und welche spezifischen ­Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Die Beschreibung delegationsfähiger ärztlicher Leistungen ist nicht abschließend, sondern hat den Charakter einer beispielhaften Aufzählung. 

Als allgemeine Anforderung postuliert § 4 der Vereinbarung: 

  • Der Vertragsarzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.
  • Der Vertragsarzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbstständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Über­wachung.

Speziell für Radiologen relevante Anforderungen

In dem Beispielkatalog für delegierbare ärztliche Leistungen werden auch einige für Radiologen und Nuklearmediziner relevante delegationsfähige Leistungen und die Voraussetzungen dafür genannt, so zum Beispiel: 

  • Durchführung von CT- und MRT-Untersuchungen: Eine Delegation an MTA bzw. MTRA ist möglich, sofern sie entsprechende Fachkenntnisse gemäß Strahlenschutzverordnung aufweisen. Bei Verwendung von Kontrastmitteln (KM) wird die Anwesenheit des Arztes gefordert. Dies bedeutet eine ­Erleichterung, denn bislang ­musste der Arzt bzw. Radiologe die KM-Injektion selbst vornehmen.
  • Technische Mitwirkung bei der Durchführung szintigraphischer Untersuchungen: Auch hier ist Delegation an MTA bzw. MTRA möglich, sofern sie entsprechende Fach­kenntnisse gemäß Strahlenschutzverordnung auf­weisen. Die Injektion des Radionuklids muss jedoch durch den Arzt erfolgen.

Downloadhinweis: Die neue Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen finden Sie unter www.rwf-online.de bei „Downloads“ (Arbeitshilfen).