KBV und Krankenkassen haben die Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust beschlossen. Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die apparative Ausstattung, die Indikationsstellung, die Durchführung und die ärztliche Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Vakuumbiopsie in der vertragsärztlichen Versorgung nach den Nrn.01759 und 34274 des EBM. Die Vereinbarung ist zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.
Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass nach § 6 der Vereinbarung während der Durchführung der Vakuumbiopsie insgesamt sieben Mammographien anzufertigen sind, und zwar
Eine bessere Bewertung der EBM-Nrn. 01759 und 34274 ist gegenwärtig noch nicht berücksichtigt. Dem Vernehmen nach soll hier nachgebessert werden.
Den Text der Qualitätssicherungsvereinbarung finden Sie auf der Homepage der KBV unter www.kbv.de/rechtsquellen/24634.html bzw. im Deutschen Ärzteblatt Heft 39 vom 25. September 2009.
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