Neue Perspektiven für radiologische Teil-BAG? BGH lässt Revision gegen restriktives Urteil zu

von RA Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus – Münster www.kanzlei-am-aerztehaus.de

In einem Urteil vom 27. Juni 2012 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe festgestellt, dass eine Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) zwischen Allgemeinärzten und Radiologen nicht zulässig ist, wenn sich der Leistungsanteil der Radiologen nur auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen beschränkt (Az. 6 U 15/11, siehe RWF 9/2012). Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Nun aber steht die Rechtsfrage wieder auf dem Prüfstand, denn der Bundesgerichtshof (BGH) gab jüngst der Nichtzulassungsbeschwerde des Ärzteverbundes Medi statt. 

Die Urteile der Vorinstanzen

Eine privatärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft aus Baden-Württemberg mit 30 Ärzten, darunter vier Radiologen, ist von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Bad Homburg auf Unterlassung der gemeinsamen Berufsausübung in Anspruch genommen worden. Das Landgericht Mosbach (Urteil vom 22.12.2010, Az. 3 O 13/10) wies die Klage in erster Instanz ab. Die Kammer gab zu bedenken, dass die Vorschrift des § 18 Berufsordnung der Ärzte in Baden-Württemberg – die dem Wortlaut von § 18 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) entspricht – die grundgesetzlich verbürgte Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz verfassungswidrig einschränke. 

§ 18 MBO-Ä: Berufliche Kooperationen (Auszug)

„(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. (...)“ 

 

Das OLG Karlsruhe hob das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren auf (Urteil vom 20.6.2012, Az. 6 U 15/11) und führte aus, dass die Regelung in § 18 Berufsordnung der Ärzte in Baden-Württemberg verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Richter waren der Ansicht, dass die vorliegende Teilberufsausübungsgemeinschaft gegen § 31 der Berufsordnung und damit gegen die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt verstoßen würde. Der Senat ließ eine Revision gegen das Urteil nicht zu. 

Kernfragen des Revisionsverfahrens vor dem BGH

Aufgrund der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des Medi-Verbundes muss sich der BGH nunmehr in dritter Instanz mit dem Fall auseinandersetzen. Dabei wird der Senat insbesondere auch über die Frage zu befinden haben, ob § 18 der Musterberufsordnung der Ärzte in der jeweiligen durch Satzung der Landesärztekammern umzusetzenden Fassung verfassungskonform ist oder aber die Berufsfreiheit der Ärzte in ungebührender Weise einschränkt. 

Mit Spannung bleibt daher abzuwarten, ob der BGH das Verbot einer Teilberufsausübungsgemeinschaft zwischen Radiologen und tätigen Ärzten in der bisherigen Form aufrecht erhalten wird. Möglicherweise werden sich nach der Entscheidung des BGH neue Perspektiven für Teil-BAG ergeben, die ja nach der bisherigen Rechtsprechung nur in sehr engen Grenzen zulässig sind. Das „Radiologen WirtschaftsForum“ wird wieder berichten, sobald der BGH seine Entscheidung getroffen hat.