Neue Honorarverteilung in Rheinland-Pfalz: ­Individualbudgets ersetzen RLV und QZV

Als bundesweit erste KV nutzt die KV Rheinland-Pfalz die durch das Versorgungsstrukturgesetz eröffnete Möglichkeit, die bisherige RLV- und QZV-­Systematik durch völlig anders gestaltete Honorarverteilungsregelungen zu ersetzen. Laut Beschluss vom 15. Februar 2012 werden RLV und QZV sowie der Kooperationszuschlag als Grundlage der Honorierung abgeschafft. Stattdessen sieht der neue, ab 1. April 2012 geltende Honorarverteilungsmaßstab (HVM) eine Vergütung der Versicherten- und Grundpauschalen sowie einiger weiterer Leistungen mit festen Punktwerten vor. Für alle übrigen Leistungen gelten Mengenbegrenzung im Sinne von Inpidualbudgets. Nachfolgend informieren wir über die für Radiologen wesentlichen Inhalte dieser neuen Verteilungs­systematik in Rheinland-Pfalz, die möglicherweise Grundlage für künftige Honorarverteilungsregelungen auch in anderen KVen ist. 

Leistungen mit festen ­Punktwerten

Außerhalb von Mengenbegrenzungen mit festen Punktwerten werden unverändert sämtliche Leistungen außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet. Dies sind für Radiologen im Wesentlichen strahlentherapeutische Leistungen des Kapitels 25 EBM sowie die Leistungen des Mammographie-Screenings. Darüber hinaus wird nur noch der für Radiologen vergleichsweise unbedeutende Wirtschaftlichkeitsbonus Labor nach Nr. 32001 mit einem festen Punktwert von 3,5048 Cent vergütet. Für die Konsiliarpauschalen nach den EBM-Nrn. 24210 bis 24212 ist – im Gegensatz zu den Grundpauschalen bei den übrigen Fachärzten – kein fester Punktwert vorgesehen. 

Honorarkontingent auf Basis der in 2011 abgerechneten Leistungen

Für die übrigen Leistungen der Radiologen, Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten wird ein sogenannter Fachgruppenfonds gebildet. Basis dieses Honorarkontingents ist der Anteil der von den Radiologen, Nuklearmedizinern und Strahlentherapeuten im Vorjahresquartal 2011 abgerechneten Leistungen an den abgerechneten Leistungen aller Fachgruppen im fachärztlichen Versorgungsbereich. Dieses Honorarkontingent wird aufgeteilt in einen Anteil von 98 Prozent für mengenbegrenzte Leistungen und einen Anteil von 2 Prozent für die darüber hinaus­gehenden Leistungen. 

Mengenbegrenzung in Form von Inpidualbudgets

Die Mengenbegrenzung selbst ist als Inpidualbudget ausgestaltet. Dieses Budget entspricht den abgerechneten Leistungen des einzelnen Arztes im jeweiligen Vorjahresquartal. Dabei sind bei Berufsausübungsgemeinschaften Über- und Unterschreitungen der arztinpiduellen Budgets gegenseitig verrechnungsfähig, da sich die Mengenbegrenzung auf die Praxis und nicht auf den einzelnen Arzt der Praxis bezieht. 

Der Punktwert für die Leistungen des Inpidualbudgets ergibt sich durch Division des entsprechenden Honorarvolumens (98 Prozent des Honorarkontingents) durch die zu berücksichtigenden Punktzahlanforderungen. Er beträgt mindestens 2,50 Cent. 

Der Punktwert für die darüber hinausgehenden Punktzahlanforderungen, also die „Mehrleistungen“ im Vergleich zum Vorjahresquartal, ergibt sich durch Division des entsprechenden Honorarvolumens (2 Prozent des Honorarkontingentes) durch die zusätzlichen Punktzahlanforderungen. Der Mindestpunktwert für diese Leistungen beträgt 0,50 Cent. 

Quotierung bei überdurchschnittlich abrechnenden Praxen

Die bisherige Abstaffelung beim RLV für Ärzte mit einer Fallzahl von mehr als 150 Prozent des Arzt­gruppendurchschnitts entfällt. Stattdessen erfolgt eine Quotierung der übrigen Leistungen des Vorjahresquartals ab einer Überschreitung des Arztgruppendurchschnitts um mehr als 70 Prozent (um 25 Prozent) bzw. 100 Prozent (um 50 Prozent). 

Auch diese Berechnungen beziehen sich bei Berufsausübungsgemeinschaften nicht auf den einzelnen Arzt, sondern die Praxis insgesamt. Dabei werden bei der Arztgruppe der Radiologen vier getrennte Durchschnittswerte gebildet, und zwar für 

  • Radiologen nur mit Röntgen,
  • Radiologen mit überwiegend CT,
  • Radiologen mit überwiegend MRT sowie
  • Radiologen mit CT und MRT.

­Geringere Förderung von Kooperationen als bisher

Einen sogenannten Kooperationszuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten wie bei den RLV und QZV gibt es nicht mehr. Lediglich fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe werden durch den in den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM, Ziffer 5.1, vorgegebenen Aufschlag von 10 Prozent auf die Punktzahl für die Konsiliarpauschalen gefördert. 

Härtefallregelung geändert – nun Bezug zum Vorjahresquartal

Auch der neue Verteilungsmaßstab enthält eine Härtefallregelung, allerdings jetzt bezogen auf das jewei­lige Vorjahresquartal: Ausgleichs­zahlungen können geleistet werden, wenn der Fallwertverlust durch die Änderungen in der Honorarverteilung mindestens 15 Prozent beträgt. 

Wer sind die Gewinner, wer die Verlierer?

Da das von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte Honorarvolumen unverändert bleibt, führt die neue Honorarverteilungssystematik in Rheinland-Pfalz zwangsläufig zu Honorarverschiebungen zwischen den jeweiligen Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen. 

Basis für die unverändert geltenden Honorarkontingente der einzelnen Fachgruppen sind jetzt nicht mehr die jeweiligen Leistungen der ­Fachgruppen des Jahres 2008, sondern des Vorjahresquartals, also für das Quartal 2/2012 das Quartal 2/2011. Diejenigen Fachgruppen, deren Leistungsanforderungen im Vergleich zu 2008 relativ stärker gestiegen sind als der Durchschnitt, erhalten somit ein höheres Honorarkontingent, Fachgruppen mit unterdurchschnittlicher Leistungsentwicklung ein niedrigeres Honorarkontingent. 

Zur Vermeidung größerer Schwankungen gilt jedoch eine sogenannte Honorarklammer: Das Honorarkontingent der jeweiligen Fachgruppe darf das entsprechende Vergütungsvolumen des Vorjahresquartals um maximal 5 Prozent über- oder unterschreiten. 

Ungeachtet dieser Veränderung des Bezugszeitraums müssen diejenigen Praxen, die in der Vergangenheit ihr Budget nicht ausgeschöpft bzw. nur gering überschritten haben, mit Honorarverlusten rechnen – also die Praxen, die alle bzw. den weit überwiegenden Teil ihrer Leistungen mit dem Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent vergütet erhalten haben. Demgegenüber dürften Praxen, die in der Vergangenheit ihr Gesamtbudget deutlich überschritten haben, ceteris paribus ein höheres Honorar erhalten. 

Fazit und Ausblick

Die Ablösung der RLV- und QZV-Systematik durch einen Mix aus festen Punktwerten und Inpidualbudgets wird zwangsläufig zu Honorarveränderungen zwischen und in den Arztgruppen führen. Es bleibt abzuwarten, ob auch die übrigen KVen in den kommenden Monaten einen derartigen Kurswechsel in der Honorarverteilung vollziehen oder auf Kontinuität setzen. 

Zumindest aus einigen KVen ist zu hören, dass angesichts der nahezu unveränderten Gesamtvergütung in diesem Jahr Verwerfungen zwischen und in den Arztgruppen nach Möglichkeit vermieden werden sollen. So will beispielsweise die KV Westfalen-Lippe die RLV-Systematik ohne große Änderungen zunächst beibehalten. 

Wir werden über die Entwicklungen in den anderen KVen weiter berichten.