von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Bundesärztekammer (BÄK) haben am 10. Mai 2013 gemeinsame Empfehlungen zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen in Chefarzt-Verträgen vorgelegt. Damit sind DKG und BÄK dem Auftrag nachgekommen, den der Gesetzgeber im Rahmen des Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes (KFRG) erteilt hatte.
Die Regierung hatte mit Blick auf aktuelle Problemfälle die Risiken von Zielvereinbarungen in Chefarzt-Verträgen erkannt und durch das KFRG § 136a SGB V neu eingeführt. Darin wurde die DKG verpflichtet, im Einvernehmen mit der BÄK Empfehlungen zu solchen Zielvereinbarungen abzugeben, bei denen sich finanzielle Anreize auf einzelne Leistungen beziehen.
Krankenhäuser müssen zudem im Qualitätsbericht erklären, ob sie in Chefarzt-Verträgen diese Empfehlungen einhalten. Erklärt ein Haus, sich nicht an die Empfehlungen zu halten, muss es mitteilen, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden.
Die BÄK/DKV-Empfehlungen (sinngemäß) |
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Die Auswirkungen der Empfehlungen auf die Praxis dürfen mit Spannung erwartet werden. Aus Krankenhauskreisen ist bereits zu vernehmen, dass am Instrument der Zielvereinbarung festgehalten werden soll und im Qualitätsbericht allenfalls „allgemeine Ausführungen“ gemacht würden. Dies dürfte kaum den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen. (Angehenden) Chefärzten eröffnen die Empfehlungen Optionen bei anstehenden Verhandlungen.
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