Neue EBM-Nr. 01751 für das Aufklärungsgespräch zum Mammographie-Screening

Für das Aufklärungsgespräch im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening ist die Abrechnungsposition Nr. 01751 in den EBM mit Wirkung zum 01.10.2016 aufgenommen worden (Bewertungsausschuss, Beschluss vom 31.08.2016). Gleichzeitig ist der Leistungsinhalt der Nr. 01750 geändert worden.

Hintergrund 

Bereits am 15.10.2015 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Merkblatt sowie das Einladungsschreiben zum Mammographie-Screening überarbeitet, die seit dem 01.07.2016 gültig sind. In dem neuen Einladungsschreiben und dem Merkblatt wird die Patientin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines mündlichen Aufklärungsgesprächs genauso wie über die Möglichkeit informiert, auf dieses Gespräch zu verzichten (dazu RWF Nr. 2/2016, S. 6). Die Umsetzung dieser neuen Leistung in den EBM ist jetzt durch den Beschluss des Bewertungsausschusses erfolgt.

Die neue EBM-Nr. 01751 

Die EBM-Nr. 01751 kann im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei folgenden Quartale) höchstens dreimal berechnet werden.

EBM-Nr.

Legende

Bewertung

01751

Aufklärungsgespräch im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Obligater Leistungsinhalt

  • Persönlicher-Arzt-Patienten-Kontakt,
  • Gespräch von mindestens 5 Minuten Dauer mit der Patientin,

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Aufklärung über die Hintergründe, Ziele, Inhalte und Vorgehensweise des Früherkennungsprogramms auf Brustkrebs durch Mammographie-Screening nach Abschnitt B. III. der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen,

je vollendete 5 Minuten

63 Punkte

6,57 Euro)

 

Das Aufklärungsgespräch selbst muss zeitlich vor der Durchführung der Mammographie nach der EBM-Nr. 01750 durchgeführt werden. Erfolgen Aufklärungsgespräch und Mammographie an demselben Behandlungstag, sind die jeweiligen Uhrzeiten anzugeben.

Zur Abrechnung der EBM-Nr. 01751 ist der Programmverantwortliche Arzt gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte oder ein durch ihn beauftragter Arzt des Mammographie-Screening-Programms berechtigt, der zur Abrechnung mindestens einer der EBM-Nrn. 01750 bis 01759 berechtigt ist.

Der neue Inhalt der EBM-Nr. 01750 

Die Leistungslegende der EBM-Nr. 01750 für die Mammographie wurde angepasst: Vor Erstellung der Röntgenaufnahmen muss geprüft werden, ob eine ärztliche Aufklärung der Patientin erfolgt ist oder ob sie darauf verzichtet hat. Im Falle eines Verzichts muss die Patientin eine Erklärung unterschreiben und zum Termin mitbringen. Diese Verzichtserklärung ist dem Einladungsschreiben beigefügt.

EBM-Nr.

Legende

Bewertung

01750

Röntgenuntersuchung beider Mammae in zwei Ebenen (Cranio-caudal, Medio-lateral-oblique) im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Obligater Leistungsinhalt

  • Überprüfung der erfolgten ärztlichen Aufklärung oder Einholung des Verzichts auf eine ärztliche Aufklärung vor Erstellung der Screening- Mammographieaufnahmen,
  • Röntgenuntersuchung beider Mammae in je zwei Ebenen (Cranio-caudal, Medio-lateral-oblique),
  • Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen inkl. Dokumentation,
  • Organisation der Befundung der Screening-Mammographieaufnahmen gemäß § 10 der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä),
  • Organisation und Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 15 der Anlage 9.2 des BMV-Ä

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Ergänzende ärztliche Untersuchung,
  • Durchführung der Konsensuskonferenz gemäß § 11 der Anlage 9.2 des BMV-Ä,
  • Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen gemäß § 13 der Anlage 9.2 des BMV-Ä,
  • Eintragung(en) in ein Röntgennachweisheft

553 Punkte

(57,71 Euro)

 

Durch die Aufnahme einer weiteren Anmerkung wurde außerdem klargestellt, dass die EBM-Nr. 01750 auch dann berechnungsfähig ist, wenn aus medizinischen Gründen nur die Röntgenuntersuchung einer Mamma möglich ist.

Die Bewertung ist mit 553 Punkten und 57,71 Euro unverändert geblieben.