Frage: „Wir haben bei einer Privatpatientin ein MRT der LWS (6 Sequenzen) und ein MRT der Ileosacralgelenke (6 Sequenzen) mit KM-Gabe durchgeführt und hierfür die Nr. 5735 (2,5-fach gesteigert mit Begründung erheblicher Mehraufwand bei MRT von LWS und MRT ISG in einer Sitzung sowie erheblicher Auswertungsaufwand bei hoher Sequenzzahl) sowie die Nrn.5731, 5733 und 346 abgerechnet.
Die Privatkasse teilte uns jetzt mit, dass statt Nr. 5735 nur die Nr.5705 abzurechnen sei, da die ISG ein Teil der Wirbelsäule seien. Wir teilen diese Auffassung nicht. Wie sehen Sie das?“
Da das Kreuzbein (Os-Sacrum) Teil des Ileosacralgelenkes ist, muss man einräumen, dass bei einem MRT der Wirbelsäule auch dieser Teil mit erfasst wird. Beim Kreuzbein handelt es sich um einen Teil der Wirbelsäule – und somit ist auch nur Nr. 5705 zu berechnen. Die Leistungslegende von Ziffer 5705 umfasst alle MRT-Untersuchungen „... im Bereich der Wirbelsäule“. Gebührenrechtlich ist die gesamte Wirbelsäule als 1Organ zu betrachten.
Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob die zusätzliche Darstellung der Ileosacralgelenke mit einem – auch automatischen – Spulenwechsel verbunden war. In diesem Fall könnte zusätzlich Ziffer 5732 berechnet werden.
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