MRT-Leistungen und Zuschlagspositionen: Komplexe Abrechnungsregeln

Liegen Indikationen vor, im Rahmen einer Konsultation mehr als eine MRT-Untersuchung zu erbringen, sind komplexe Abrechnungsregelungen des EBM zu beachten: So bedarf die Abrechnung bestimmter Zuschläge einer Begründung. Werden MRT-Leistungen neben MRT-Angiographien abgerechnet, sieht der EBM sogar eine „besondere Begründung“ für die ­Nebeneinanderberechnung vor. Nicht ergründen lässt sich allerdings aus den Formulierungen im EBM, was eine Begründung für die Berechnung bestimmter Positionen ist und ebenso wenig, was der Unterschied zwischen einer „Begründung“ und einer „besonderen Begründung“ sein soll. 

MRT und MRT-Angios

Wird eine der MRT-Untersuchungen aus den EBM-Abschnitten 34.4.1 bis 34.4.6 neben einem MRT-Angio aus Abschnitt 34.4.7 abgerechnet, ist gemäß dem siebten Absatz der Präambel zu Kapitel 34.4 für die Nebeneinanderberechnung der Leistungen eine „besondere Begründung“ erforderlich. Die Begründung für die Nebeneinanderberechnung der Leistungen ergibt sich in der Regel aus den Indikationen, wenn zum Beispiel außer einer Tumordiagnostik im Weichteilbereich eine Gefäßdiagnostik zusätzlich erforderlich ist. 

Unverständlich ist, dass die Begründung für die Nebeneinanderberechnung auch dann erforderlich ist, wenn die untersuchten Areale völlig unterschiedlich sind, also zum Beispiel ein MRT des Neurocraniums nach Nr. 34410 und zusätzlich ein MRT-Angio der Becken- und Beinarterien nach Nr. 34489 erbracht wird. Dabei dürften für diese beiden Untersuchungen völlig unterschiedliche Indikationen bestehen. 

Komplexe Zuschlagsregelungen

Zusätzlich zu den verschiedenen MRT-Untersuchungen kann die Zuschlagsposition Nr. 34452 für mindestens zwei weitere Sequenzen nach KM-Gabe berechnet werden. Eine erneute KM-Gabe ist zur Berechnung der Zuschlagsposition Nr. 34452 nicht erforderlich: Die geforderten zwei weiteren Sequenzen können auch dann erbracht werden, wenn bereits die Basisuntersuchung mit KM durchgeführt wurde. Laut obligatem Leistungsinhalt muss allerdings die zuschlags­berechtigte Basisleistung bereits mit KM-Einbringung erbracht worden sein, eine weitere KM-Gabe ist nicht erforderlich. Eine Begründung zur Berechnung der Zuschlags-Nr. 34452 ist nicht erforderlich. 

Zusätzlich zur MRT-Angiographie der Hirngefäße nach Nr. 34470 ist die Zuschlagsposition Nr. 34492 berechnungsfähig – und zwar für weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbringung. Da die Basisleistung nach Nr. 34470 überwiegend ohne KM durchgeführt wird, ist zur Berechnung des Zuschlags Nr. 34492 eine KM-Gabe erforderlich. Wurde allerdings die Basisleistung bereits mit KM durchgeführt, bedarf es keiner erneuten KM-Gabe. 

Der Zuschlag Nr. 34492 ist ausschließlich zusätzlich zu Nr. 34470 berechnungsfähig – und das auch nur mit Begründung. In der Leistungslegende ist nicht festgelegt, wie viele weitere Sequenzen zur Berechnung des Zuschlags erbracht werden müssen – eine Sequenz ist somit ausreichend. Zur Erläuterung der komplizierten Abrechnungsregelungen für MRT-Leistungen und deren Zuschlagspositionen nachfolgend ein Beispiel: 

Abrechnungsbeispiel

  • MRT des Neurocraniums mit KM: Nr. 34410.
  • 2 weitere Sequenzen (insgesamt somit mindestens 3 Sequenzen): Zuschlag 34452. Begründung für die Berechnung dieses Zuschlags nicht erforderlich.
  • Zusätzlich MRT-Angio der Hirngefäße: Nr. 34470. Besondere Begründung für Berechnung der Nr. 34470 zusätzlich zu Nr. 34410 erforderlich.
  • Weitere Sequenz nach KM-Gabe: Zuschlag 34492. Begründung für die Berechnung des Zuschlags zusätzlich zu Nr. 34470 erforderlich.
  • Zuschlag 34492 nur für Sequenzen mit KM berechnungsfähig, eine zusätzliche Sequenz ist ausreichend.

Für die MRT-Untersuchung des Neurocraniums und der Hirngefäße kann sich somit – falls die entsprechenden Indikationen zur Begründung vorliegen – folgende Abrechnungskombination ergeben: 

34410, 34452, 34470 (Begründung), 34492 (Begründung). 

 

Fazit

Bei der Berechnung von MRT-Leistungen in Kombination mit MRT-Angios und insbesondere in Kombination mit den möglichen Zuschlagspositionen sind die komplexen Abrechnungsmodalitäten unbedingt zu beachten. Sonst droht unter Umständen der Vorwurf einer Falschabrechnung oder nebeneinander abgerechnete Leistungen werden wegen unzureichenden Begründungen gestrichen.