Merkmal „junges Team“ ist Diskriminierung nach dem AGG

Wird in einer Stellenanzeige die Aufnahme in ein „junges Team“ in Aussicht gestellt, bedeutet dies einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und kann wegen Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch auslösen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Az: 5 Sa 14/10).

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Im zu entscheidenden Fall begehrte ein 53-jähriger, ursprünglich in der Versicherungsbranche beschäftigter und danach arbeitssuchender Kläger Schmerzensgeld bzw. eine Entschädigung von der Betreiberin eines Zeit­arbeitsunternehmens. Er hatte sich im Jahr 2008 auf eine vom Unternehmen ausgeschriebene Stelle als Personal-/Vertriebsdisponent beworben, obwohl er keinerlei „idealerweise“ gewünschte Berufserfahrung im Bereich der Zeitarbeit oder vergleichbare Kenntnisse besaß. Die Firma hatte in der Stellenanzeige erwähnt, dass sie „ein junges Team“ zu bieten hätte. Sie entschied sich für eine jüngere, einschlägig erfahrene Bewerberin und lehnte den 53-Jährigen ab, der daraufhin klagte.

Das LAG gab dem Kläger teilweise recht und sprach ihm auf Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG eine finanzielle Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu. Das Merkmal „junges Team“ in einer Stellenausschreibung bedeute auch dann, wenn es unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ erfolgt, einen Verstoß gegen die §§ 7, 11 i.V.m. § 1 AGG. Es sei wahrscheinlich, dass ältere Bewerber den Eindruck erhielten, sie passten nicht in ein solches Team, wodurch sie benachteiligt würden. Der Kläger sei anspruchsberechtigt, weil er sich subjektiv für die zu besetzende Stelle geeignet fühlte und sich objektiv ernsthaft darauf beworben habe.

Praxishinweise

Das Urteil des LAG beschreibt einmal mehr die Herausforderung, sich als Arbeitgeber sogenannter „AGG-Hopper“ zu erwehren. Denn die Beweislast für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen, nicht ernst gemeinten Bewerbung mit dem einzigen Ziel, im Falle der Ablehnung eine Entschädigung zu verlangen, liegt beim Anspruchsgegner und damit beim Arbeitgeber. Achten Sie daher bereits im Vorfeld einer Stellenausschreibung auf die Vorgaben des AGG.