von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Die ärztlichen Leistungen nach den Nrn. 5700 bis 5735 GOÄ im Rahmen der Magnetresonanztomographie (MRT) sind nach dem Wortlaut der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O III der GOÄ je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Ausgehend davon könnte man annehmen, dass die Aufteilung der MRT-Untersuchung des gleichen Patienten auf zwei verschiedene Sitzungen dazu führt, dass die in beiden Sitzungen erbrachten MRT-Leistungen doppelt abgerechnet werden können. Diese Annahme trifft jedoch nur im Ausnahmefall zu, wie auch ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf zeigt.
Einer Aufteilung der MRT-Untersuchung eines Patienten auf zwei Sitzungen steht die Bestimmung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ entgegen, wonach der Arzt eine Vergütung nur für Leistungen berechnen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Mit dieser Vorschrift der GOÄ korrespondiert eine Verpflichtung der privaten Krankenversicherungen, nur medizinisch notwendige ärztliche Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) zu erstatten.
Für den Radiologen bedeutet dies, dass er dann MRT-Leistungen bei dem gleichen Patienten in zwei Sitzungen erbringen und abrechnen kann, wenn die Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei Sitzungen medizinisch notwendig war.
So hat in einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf ein ärztlicher Sachverständiger ausgeführt, dass im klinischen Alltag eine Liegedauer von ca. 1 Stunde im MR-Tomographen als problematisch zu bewerten sei, da erfahrungsgemäß mit längerer Liegedauer eine Unruhe des Patienten einhergehe und dies nur eingeschränkt oder nicht nutzbare Bilder zur Folge hätte. Wenn eine Liegedauer von knapp 60 Minuten zu erwarten sei, müsse deshalb vor der Untersuchung abgeklärt werden, ob der Patient eine Liegedauer ohne Bewegungsartefakte von knapp 60 Minuten toleriert oder ob eine Untersuchung an zwei Untersuchungstagen hätte erfolgen müssen. Eine allgemein gültige Aussage darüber sei nicht möglich, da die Akzeptanz von Patienten bezüglich langer Liegezeiten in der MRT-Untersuchung einer starken inpiduellen Schwankungsbreite unterliegen.
In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf hat der klagende Radiologe die Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei Sitzungstermine nur pauschal begründet, ohne auf die besondere physische Konstitution des Patienten abzustellen. Dies hat das LG Düsseldorf nicht ausreichen lassen und in seinem Urteil vom 5. Januar 2012 die Klage abgewiesen (Az. 21 S 158/10).
Fazit |
Als Konsequenz aus der Entscheidung des LG Düsseldorf sowie den angeführten GOÄ- bzw. MB/KK-Bestimmungen ergibt sich, dass Radiologen die MRT-Untersuchung bei demselben Patienten grundsätzlich in einer Sitzung durchführen müssen. Eine Aufteilung auf zwei Sitzungen und die Berechnung der an zwei Sitzungen erbrachten MRT-Leistungen ist dann möglich, wenn die Aufteilung der inpiduellen physischen Konstitution des Patienten medizinisch notwendig ist. Dies muss im Einzelfall durch den Radiologen dargelegt und nachgewiesen werden. Deshalb empfiehlt es sich in solchen Fällen, vor Beginn der Untersuchung möglichst ausführlich zu dokumentieren. |
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über folgende E-Mail-Adresse: rwf@iww.de.
Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular