Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ neben einmal Nr. 5373 GOÄ?

Frage: „Ein BG-Patient bekommt CT Knie + CT Handgelenk, das wäre zweimal 5373. Diese Ziffer ist aber nur einmal pro Sitzung abrechenbar. Ist trotzdem der Zuschlag 5377 zweimal anzusetzen?“

Antwort: Grundsätzlich kann der Zuschlag 5377 zu jeder einzelnen (und nebeneinander berechnungsfähigen) Grundleistung angesetzt werden, für die eine computergestützte Analyse mit 3D-Rekonstruktion erfolgt ist (vgl. zum Mehrfachansatz RWF Nr. 5/2016). Vorliegend handelt es sich aber um die spezielle Konstellation, dass zwei identische Grundleistungen Nr. 5373 GOÄ berechnet bzw. in den Höchstwert subsumiert werden sollen, was aber eindeutig nicht geht:

Nr. 5373 GOÄ bezieht sich auf die Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare. Bereits aus der Leistungslegende ist durch Verwendung der Pluralform ersichtlich, dass eine Mehrfachberechnung ausscheidet. Gleiches ergibt sich aus Satz 1 der allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt O.I. 8 UV-GOÄ (Nr. 5369 bis 5375 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig). Demzufolge scheidet auch der Mehrfachansatz der Nr. 5377 UV-GOÄ aus.

HINWEIS | Die betriebswirtschaftliche Sicht ist nicht mit der gebührenrechtlichen Sicht in der UV-GOÄ bzw. GOÄ gleichzusetzen. Der Gesetzgeber hat mit den Abrechnungsbestimmungen in vielen Bereichen der GOÄ auch honorarbegrenzende Elemente wie Ausschlüsse von Nebeneinanderberechnungen und Höchstwertbestimmungen vorgesehen, die bei der hier gestellten Frage leider eine nicht unbedeutende Rolle spielen. Die Abrechnungsbestimmungen der GOÄ wurden auch in die UV-GOÄ als „Vertragsgebührenordnung“ übernommen: Leider besteht hier im Gegensatz zur GOÄ keine Möglichkeit, den erhöhten Aufwand zumindest zum Teil über den Steigerungssatz zu kompensieren.