Mediation als alternative Konfliktlösung – eine Option auch für Krankenhaus-Ärzte

von RAen, FAen für MedR, Wirtschaftsmediatoren Dr. Tobias Scholl-­Eickmann und Michael Frehse, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Die Mediation als alternative Option der Konfliktlösung gewinnt immer mehr an Bedeutung und findet auch im ärztlichen Umfeld häufiger Anwendung. Diese zunehmende Bedeutung spiegelt sich auch darin wider, dass es dazu inzwischen ein eigenes Gesetz gibt – das Ende Juli 2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“, kurz auch „Mediationsgesetz“ genannt.

Ziel und Inhalt des Mediationsgesetzes

Das Gesetz verfolgt das Ziel, mehr Rechtsstreitigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen, um lange Gerichtsverfahren zu vermeiden. Zudem werden Verfahrensgrundsätze für die Mediation normiert. Dementsprechend sind folgende Neuerungen von besonderer Bedeutung:

  • Es werden Rahmenvorgaben für den Ablauf einer Mediation gemacht, etwa in Bezug auf Freiwilligkeit, Neutralität und Verschwiegenheit.

  • Die Bezeichnung „Mediator“ ist aufgrund der besonderen Anforderungen allein außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten.

  • In Klageschriften soll angegeben werden, ob außergerichtlich der Versuch einer Mediation oder sonstigen Konfliktbeilegung unternommen wurde.

  • Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu er­mäßigen.

  • Auf Wunsch der Länder ist weiterhin die gerichtsinterne Konfliktbeilegung durch einen nicht mit der Sache befassten „Güterichter“ möglich, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Zur eigenen Entscheidung ist der Güterichter nicht befugt.

Was ist Mediation?

Mediation ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konflikts. Die Konfliktparteien – auch Medianten genannt – wollen mit Unterstützung einer dritten „allparteilichen“ Person – dem Mediator – einen Konflikt durch eine gemeinsame Vereinbarung beilegen, die ihren Interessen entspricht. Es soll eine „Win-win-Situation“ geschaffen werden. Der Mediator trifft dabei, anders als zum Beispiel ein Richter oder Schlichter, keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist nur für den geordneten Ablauf des Verfahrens verantwortlich. Anders formuliert: Der Mediator steuert den Mediationsprozess, die Medianten bestimmen Inhalt und Lösung.

Wesentliches Merkmal der Media­tion ist der Fokus auf die Interessen der Beteiligten, die sich etwa von den rechtlichen Ansprüchen der Medianten oder auch der sich zunächst aufdrängenden „gerechten Lösung“ erheblich unterscheiden können.

Wann bietet sich Mediation in der Klinik an?

Im ärztlichen Umfeld finden sich viele potenzielle Anwendungsfälle für eine außergerichtliche Mediation, so etwa bei

  • Chefarztnachfolge,
  • Kompetenzstreit zwischen Ärzten bzw. zwischen Ärzten und Arbeitgeber,
  • Problemen zwischen (Chef-)Ärzten und Kooperationspartnern (zum Beispiel niedergelassenen Ärzten,)
  • Konflikten bei Umstrukturierungen
  • Differenzen über die zukünftige Strategie/Ausrichtung,
  • Problemen im Bereich ärztlicher Weiterbildung,
  • Konflikten zwischen ärztlichem und nichtärztlichem Personal,
  • Streit zwischen Ärzten und ­Patienten.

Wie läuft ein Mediationsverfahren ab?

Das Mediationsverfahren gliedert sich grundsätzlich in sechs Phasen.

Die sechs Phasen eines Mediationsverfahrens

Mediationsvorbereitung

Ist der Konflikt für eine Mediation geeignet, werden der Ablauf des Mediationsverfahrens sowie die dabei geltenden „Spielregeln“ erörtert. Es wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen.

Themensammlung

In dieser Phase wird ermittelt, worum es bei dem aufgetretenen Konflikt geht: Welche Themen sind zu erörtern?

Interessenklärung

In dieser Phase wird das tatsächliche, hinter einer nach außen dokumentierten Position stehende Interesse aufgeklärt.

Lösungsoptionen

Es werden sämtliche denkbaren Lösungsansätze gesammelt.

Bewertung der Lösungsoptionen

Erst in dieser getrennten Phase werden die gefundenen Lösungsansätze bewertet.

Abschließende Vereinbarung

Die gefundenen Lösungen werden in einer abschließenden Vereinbarung niedergelegt.

Im Übrigen gilt, dass die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist und jederzeit ohne Angaben von Gründen abgebrochen werden kann. Zudem handelt es sich um ein vertrauliches und von den Parteien eigenverantwortlich geführtes Verfahren, das durch den Mediator lediglich strukturiert wird. Während des Mediationsverfahrens kann sich der Mediant auch anwaltlich begleiten und beraten lassen. Der Mediator kann dann, selbst wenn er zugleich Anwalt ist, aufgrund seiner Neutralität nicht in dieser Funktion in Erscheinung treten.

Vorteile einer Mediation gegen­über einem gerichtlichen Streit

Die wesentlichen Vorteile einer Mediation gegenüber einem sonstigen Streitlösungsinstrument bestehen darin, dass

  • die Medianten ihren Konflikt selbst (nicht drittbestimmt durch zum Beispiel einen Richter) und damit in der Regel nachhaltig lösen,
  • Diskretion und Vertraulichkeit gewahrt sind: Interna dringen – anders als bei gerichtlichen Auseinandersetzungen – nicht nach außen,
  • Mediation in Relation zu streitigen Gerichtsverfahren meist schneller und kostengünstiger zur Konfliktbeilegung führt,
  • üblicherweise anders als bei sonstigen Konfliktlösungs­instrumenten eine langfristige Befriedung zwischen den Parteien erreicht wird.

Wie finde ich den passenden Mediator?

Mediatoren sollten eine nachweisbare Qualifikation vorweisen können und bei den Medianten Akzeptanz finden. Gezielt für das Gesundheitswesen bietet der 2011 gegründete Verein med.iatori e. V., Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht, mit Sitz in Gießen an, spezialisierte Mediatoren bundesweit zu benennen.

Auf der Homepage der Schiedsstelle (www.med-iatori.de) finden Sie viele weitere nützliche Informationen im Zusammenhang mit Mediationen. So enthält der Downloadbereich perse Musterschreiben und Beispiele für vertragliche Mediationsklauseln. Dazu zählen unter anderem

  • ein Initiativschreiben zur Mediation mit Schiedsverfahren,
  • eine Mediationsvereinbarung,
  • das Muster einer Schiedsabrede,
  • das Muster einer Mediationsabrede,
  • das Muster einer Schlichtungsvereinbarung.

Fazit

In der Vertragsgestaltung werden neben den bereits verbreiteten Schlichtungs- und Schiedsgerichtsklauseln zunehmend auch Mediationsklauseln, teils in Kombination mit Schlichtungs- und/oder Schiedsgerichtsklauseln verwandt. Dies gilt auch für Dienstverträge von (Chef-)Ärzten oder sonstigen angestellten Ärzten. Diese Entwicklung ist nachvollziehbar: Die Vorteile einer außergerichtlichen Mediation und deren hohe Erfolgsquote – nach Untersuchungen werden 75 Prozent aller Mediationen erfolgreich be­endet – sprechen für sich.