von RAen, FAen für MedR, Wirtschaftsmediatoren Dr. Tobias Scholl-Eickmann und Michael Frehse, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Die Mediation als alternative Option der Konfliktlösung gewinnt immer mehr an Bedeutung und findet auch im ärztlichen Umfeld häufiger Anwendung. Diese zunehmende Bedeutung spiegelt sich auch darin wider, dass es dazu inzwischen ein eigenes Gesetz gibt – das Ende Juli 2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“, kurz auch „Mediationsgesetz“ genannt.
Ziel und Inhalt des Mediationsgesetzes |
Das Gesetz verfolgt das Ziel, mehr Rechtsstreitigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen, um lange Gerichtsverfahren zu vermeiden. Zudem werden Verfahrensgrundsätze für die Mediation normiert. Dementsprechend sind folgende Neuerungen von besonderer Bedeutung:
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Mediation ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konflikts. Die Konfliktparteien – auch Medianten genannt – wollen mit Unterstützung einer dritten „allparteilichen“ Person – dem Mediator – einen Konflikt durch eine gemeinsame Vereinbarung beilegen, die ihren Interessen entspricht. Es soll eine „Win-win-Situation“ geschaffen werden. Der Mediator trifft dabei, anders als zum Beispiel ein Richter oder Schlichter, keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist nur für den geordneten Ablauf des Verfahrens verantwortlich. Anders formuliert: Der Mediator steuert den Mediationsprozess, die Medianten bestimmen Inhalt und Lösung.
Wesentliches Merkmal der Mediation ist der Fokus auf die Interessen der Beteiligten, die sich etwa von den rechtlichen Ansprüchen der Medianten oder auch der sich zunächst aufdrängenden „gerechten Lösung“ erheblich unterscheiden können.
Im ärztlichen Umfeld finden sich viele potenzielle Anwendungsfälle für eine außergerichtliche Mediation, so etwa bei
Das Mediationsverfahren gliedert sich grundsätzlich in sechs Phasen.
Die sechs Phasen eines Mediationsverfahrens | |
Mediationsvorbereitung | Ist der Konflikt für eine Mediation geeignet, werden der Ablauf des Mediationsverfahrens sowie die dabei geltenden „Spielregeln“ erörtert. Es wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen. |
Themensammlung | In dieser Phase wird ermittelt, worum es bei dem aufgetretenen Konflikt geht: Welche Themen sind zu erörtern? |
Interessenklärung | In dieser Phase wird das tatsächliche, hinter einer nach außen dokumentierten Position stehende Interesse aufgeklärt. |
Lösungsoptionen | Es werden sämtliche denkbaren Lösungsansätze gesammelt. |
Bewertung der Lösungsoptionen | Erst in dieser getrennten Phase werden die gefundenen Lösungsansätze bewertet. |
Abschließende Vereinbarung | Die gefundenen Lösungen werden in einer abschließenden Vereinbarung niedergelegt. |
Im Übrigen gilt, dass die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist und jederzeit ohne Angaben von Gründen abgebrochen werden kann. Zudem handelt es sich um ein vertrauliches und von den Parteien eigenverantwortlich geführtes Verfahren, das durch den Mediator lediglich strukturiert wird. Während des Mediationsverfahrens kann sich der Mediant auch anwaltlich begleiten und beraten lassen. Der Mediator kann dann, selbst wenn er zugleich Anwalt ist, aufgrund seiner Neutralität nicht in dieser Funktion in Erscheinung treten.
Die wesentlichen Vorteile einer Mediation gegenüber einem sonstigen Streitlösungsinstrument bestehen darin, dass
Mediatoren sollten eine nachweisbare Qualifikation vorweisen können und bei den Medianten Akzeptanz finden. Gezielt für das Gesundheitswesen bietet der 2011 gegründete Verein med.iatori e. V., Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht, mit Sitz in Gießen an, spezialisierte Mediatoren bundesweit zu benennen.
Auf der Homepage der Schiedsstelle (www.med-iatori.de) finden Sie viele weitere nützliche Informationen im Zusammenhang mit Mediationen. So enthält der Downloadbereich perse Musterschreiben und Beispiele für vertragliche Mediationsklauseln. Dazu zählen unter anderem
In der Vertragsgestaltung werden neben den bereits verbreiteten Schlichtungs- und Schiedsgerichtsklauseln zunehmend auch Mediationsklauseln, teils in Kombination mit Schlichtungs- und/oder Schiedsgerichtsklauseln verwandt. Dies gilt auch für Dienstverträge von (Chef-)Ärzten oder sonstigen angestellten Ärzten. Diese Entwicklung ist nachvollziehbar: Die Vorteile einer außergerichtlichen Mediation und deren hohe Erfolgsquote – nach Untersuchungen werden 75 Prozent aller Mediationen erfolgreich beendet – sprechen für sich.
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