Viele radiologische Gemeinschaftspraxen – heute: Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) – wurden in Form einer GbR gegründet, für die gesellschaftsrechtlich die gesetzlichen Regelungen zur GbR (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) gelten, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Dies gilt übrigens auch für ein radiologisches MVZ in Form einer GbR.
Grund für den Mauracher Entwurf ist das veraltete gesetzliche Regelungskonzept der GbR, das den Interessen und den praktischen Bedürfnissen der Gesellschafter schon lange nicht mehr gerecht wird und deswegen detaillierte, vom Gesetz abweichende Regelungen in Gesellschaftsverträgen unabdingbar macht.
Mit der Reform soll das Gesetz an die gelebte Praxis in einem modernen Wirtschaftsleben angepasst werden. So werden Regelungen zur GbR, die von den Gerichten in den letzten Jahrzehnten festgelegt und in der Praxis umgesetzt wurden, nun auch im Gesetz verschriftlicht.
Im Zuge der Reform darf neben der Neuordnung der gesetzlichen Regelungen mit Neurungen gerechnet werden, die den Aufbau und die Umstrukturierung von Kooperationen – nicht nur für die BAG – erleichtern werden:
Das „e“ steht ausnahmsweise nicht für „elektronisch“, sondern für eine im Register „eingetragene“ GbR. Die Registrierung soll auf freiwilliger Basis stattfinden. Der Gesellschaftsvertrag soll nicht eingereicht werden müssen. Die Angaben im öffentlich für jeden einsehbaren Register werden sogenannten „öffentlichen Glauben“ genießen. Das bedeutet, dass sich jeder grundsätzlich darauf verlassen darf, dass die Angaben im Register richtig und stets aktuell sind. Nach einmaliger Eintragung wird eine Austragung nur bei Liquidation der Gesellschaft möglich sein.
Mit einer solcher Eintragung gewinnt die GbR an Transparenz und damit auch Vertrauen im Rechtsverkehr, wie es bei anderen Gesellschaftsformen der Fall ist, etwa der im Handelsregister eingetragenen GmbH. Wichtig wird nach einer Eintragung aber auch die Pflege und Aktualisierung der gemachten Angaben sein.
Eine wichtige Änderung für die Um-/Gestaltung und Veräußerung von Strukturen steht im sogenannten Umwandlungsgesetz an. Die GbR wird „umwandlungsfähig“, d. h., sie soll zukünftig direkt in eine GmbH umgewandelt werden können, wenn sie im Register eingetragen ist. Dadurch werden insbesondere Praxisumstrukturierungen von einer BAG GbR zu einer MVZ GmbH – etwa zur Vorbereitung des Verkaufs oder zur Flexibilisierung der Praxisstruktur – wesentlich erleichtert. Wer mittelfristig eine Umstrukturierung ins Auge fasst, sollte diese Änderung unbedingt miteinbeziehen.
Mit der Reform sollen die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) nicht mehr den „Kaufleuten“ vorbehalten sein. Auch Ärztinnen und Ärzte sollen sich zu diesen Gesellschaften zusammenschließen können. Die Öffnung, die im Zusammenhang mit dem Mauracher Entwurf stets erwähnt wird, wird allerdings nur insoweit möglich sein, als das Berufsrecht diese zulässt. Eine wirkliche Öffnung wäre – gerade für die radiologischen Praxisstrukturen – mit ganz neuen rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten der Praxisübertragung verbunden. Inwiefern die Neuerung in der Praxis Relevanz entfalten kann, hängt von der Entwicklung der berufsrechtlichen Regelungen ab.
Die Gesellschafter sind weiterhin grundsätzlich frei bei der Ausgestaltung ihrer Gesellschaft, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften wie die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR betroffen sind. Bestehende Gesellschaftsverträge gelten insofern weiter. Anlässlich der anstehenden Reform bieten sich aber ein Vertrags-Check und ggf. eine Anpassung an.
Fazit |
Viele radiologische Gemeinschaftspraxen haben seit Jahrzehnten laufende Gesellschaftsverträge, in die erst beim Ausscheiden eines Partners reingeschaut wird. Oft liest dann mindestens einer der Partner enttäuscht, was drin steht. Besser läuft es, wenn die Verträge – etwa anlässlich des Einstiegs jüngerer Kollegen -– an die aktuellen Bedürfnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter angepasst werden, solange es noch gemeinsame Interessen und bevor es eine Auseinandersetzung gibt. Gerade die Aktualisierung bestehender GbR-Verträge gestaltet sich immer wieder mal als ein langwieriger Prozess, was für die beteiligten Ärzte häufig unerwartet kommt. Die Partner haben dann nach Jahren oft eine andere Haltung zu grundlegenden Regelungen entwickelt als beim Vertragsschluss, sodass es viel Diskussionsbedarf gibt, z. B. zu Folgen bei Krankheit oder eben bei Ausscheiden eines Partners. |
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