Mammografie-Screening: Änderungen zum 01.01.2021

KBV und Krankenkassen haben die Vereinbarung über die Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening überarbeitet (Anlage 9.2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä], online unter iww.de/s4503). Die wichtigsten Änderungen, die seit dem 01.01.2021 gelten, betreffen die apparativen Voraussetzungen , die Anpassung der Konstanzprüfungen und die Berücksichtigung von Vakuumbiopsien . Zudem wurden die Übergangsregelungen für Fortbildungskurse verlängert.

Apparative Anforderungen

Als apparative Anforderungen in Abschnitt 2 des Anhangs 6 dieser „Mammografie-Anlage“ des BMV-Ä neu aufgenommen wurden u. a. die

  • Anzeige und
  • automatisierte Dokumentation von physikalisch-technischen Aufnahmeparametern einschließlich
  • Expositionsdaten wie z. B.
  • - die Kompressionsschichtdicke
  • und
  • - die Röntgenröhrenspannung.

Diese Anforderungen gelten auch für die Abklärung des Befunds einer Früherkennungsuntersuchung. Diesen Änderungen entsprechend wurden auch die Vorgaben für die Software (Protokolle zur Dokumentation und Evaluation), die zur ärztlichen Dokumentation verwendet wird, angepasst. Zudem können nur noch ausschließlich volldigitale Mammografiegeräte neu zugelassen werden. Speicherfolien-Systeme sind nicht mehr genehmigungsfähig!

Konstanzprüfungen

Im Anhang 7 der Mammografie-Anlage wurden die Prüfpunkte mit hoher Prüfhäufigkeit und deren Übermittlung an das Referenzzentrum konkretisiert.

Merke

Zudem sind dem Referenzzentrum zur Überwachung der Strahlenexposition und zur Sicherung der Qualität der apparativen Anforderungen monatlich die physikalisch-technischen Aufnahmeparameter einschließlich der Expositionsdaten der einzelnen Aufnahmen zu übermitteln.

 

Vakuumbiopsien

In § 12 Abs. 3 der BMV-Ä-Anlage wird klargestellt, dass Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle auch Vakuumbiopsien unter Röntgenkontrolle umfassen und veranlasst werden können. Die Anforderungen zum Erhalt der Genehmigung sowie zur Aufrechterhaltung der Genehmigung wurden mit dem Verweis auf die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie in § 27 als Absätze 5 und 6 aufgenommen. Genehmigungen auf Basis dieser Qualitätssicherungsvereinbarung bleiben gültig.

In den Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung für Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle und für Vakuumbiopsien werden hinsichtlich der Mindestfallzahl auch kurative Leistungen berücksichtigt. Aus der kurativen Versorgung werden bis zu 10 von 25 Vakuumbiopsien und bis zu 5 von 20 Stanzbiopsien anerkannt.

Übergangsregelungen für Fortbildungskurse

Die Übergangsregelung zur flexiblen Durchführung von Fortbildungskursen (siehe RWF Nr. 7/2020) wurden verlängert. Solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens jedoch bis zum 30.06.2021, können Abweichungen von den Fristen und der Reihenfolge der Fortbildungskurse zum Erhalt der fachlichen Befähigung und der angeleiteten Tätigkeiten anerkannt werden. Außerdem ist die Anerkennung eines Fortbildungskurses gemäß Anhang 2 auch dann möglich, wenn dieser online durchgeführt wird.