Labor: Für Radiologen fachfremd?

Radiologen benötigen in der täg­lichen Praxis keine oder nur wenige Laboruntersuchungen. Dass auch von dieser Facharztgruppe gelegentlich Laboruntersuchungen erbracht werden müssen, wird entsprechend im EBM berücksichtigt: Radiologen erhalten je Fall den Wirtschaftlichkeitsbonus „Labor“ mit einer Vergütung von 5 Punkten (ca. 17,5 Cent) gutgeschrieben – und zwar außerhalb der Regelleistungsvolumen und der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen. Dennoch scheint es in einigen KVen mit der Abrechnung von Laborleistungen durch Radiologen Probleme zu geben.

KV strich Laborleistungen ­wegen Fachfremdheit

So hat die KV Westfalen-Lippe bei Radiologen eine sachlich-rechnerische Berichtigung – also eine Streichung – bei der Abrechnung von Laborleistungen vorgenommen mit der Begründung, Laborleistungen seien für Radiologen nach Auffassung der Ärztekammer für Radiologen fachfremd. Dies gelte auch für Basislaborleistungen und nicht nur für Leistungen des Speziallabors, die ohnehin nur mit einer besonderen KV-Genehmigung beim Nachweis einer entsprechenden Qualifikation erbracht und abgerechnet werden dürfen.

Kreatininbestimmung in der Radiologiepraxis (Basislabor)

Eine der häufigsten Laborbestimmungen, die Radiologen benötigen, ist das Kreatinin zum Nachweis einer ausreichenden Nierenfunktion vor der Gabe von Kontrastmitteln. So schreibt das BfArM für gewisse Kontrastmittel die Kreatinin-Bestimmung vor deren Einsatz pauschal oder für Risiko-Patienten vor. Abzurechnen ist dies nach Nr.32067 EBM mit dem Zuschlag Nr. 32089 bei Erbringung mittels trägergebundener Reagenzien im Eigenlabor. Hierzu wurde betroffenen Radiologen mitgeteilt, dass auch diese Untersuchung als Leistung des Basislabors für Radiologen fachfremd sei.

Unsere Meinung

Dass Radiologen keine allgemeine Labordiagnostik erbringen bzw. anhand von Laboruntersuchungen in der Regel auch keine eigenständige Diagnostik betreiben, leuchtet ein. Daher kann die betreffende Ärztekammer wohl auch nur die Auffassung vertreten, dass Labordiagnostik für Radiologen in der Regel fachfremd ist.

Hier geht es aber um einen anderen Sachverhalt: Das Basislabor wird von Radiologen nur erbracht, wenn bestimmte Funktionen vor der eigentlichen radiologischen Untersuchung überprüft werden müssen, so die Nierenfunktion mittels Kreatininbestimmung. Wäre diese Kreatininbestimmung für Radiologen fachfremd und somit nicht berechnungsfähig, müssten Radiologen alle Patienten, bei denen sie Leistungen des Basislabors vor der radiologischen Untersuchung benötigen, zunächst zum Beispiel zu ihrem Hausarzt zur Durchführung der Laboruntersuchungen zurückschicken und einen Folgetermin vereinbaren. Das ist alles andere als sachgerecht.

Praxistipp: Radiologen, denen Leistungen des Basislabors wegen Fachfremdheit gestrichen werden, sollten dagegen Widerspruch einlegen und den Widerspruch gemäß den obigen Ausführungen begründen.