In RWF Nr. 3/2018 sind die wesentlichen Änderungen für Nuklearmediziner bei der Vergütung für Laborleistungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsbonus und die Berechnung der neuen Laborbudgets dargestellt worden. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Neuerungen beim Ansatz der Labor-Ausnahmekennnummern 32005 ff.
Die Kennnummer 32019 „Erkrankungen unter systemischer ZytostatikaTherapie und/oder Strahlentherapie“ ist seit dem 01.04.2018 entfallen. Die Untersuchungsindikation ist Bestandteil der Kennnummer 32012 „Erkrankungen unter antineoplastischer Therapie oder systemischer Zytostatika- Therapie und/oder Strahlentherapie“. Die übrigen Änderungen sind für Nuklearmediziner nicht relevant.
Weil nun einzelne Leistungen den jeweiligen Kennnummern zugeordnet werden, ist es im Gegenzug möglich, mehrere Kennnummern in der Abrechnung für einen Patienten anzugeben. Die Angabe erfolgt jedoch nicht mehr auf den Überweisungsscheinen Muster 10A (Laborgemeinschaft) bzw. Muster 10 (Laborarzt). Vielmehr sind die Kennnummern ausschließlich in der Abrechnung des behandelnden Arztes anzugeben. Und zwar unabhängig davon, ob der behandelnde Arzt Laborleistungen selbst erbringt, über die Laborgemeinschaft bezieht oder bei einem Laborarzt veranlasst.
Der KV des Arztes werden über die KBV alle von ihm veranlassten Laboruntersuchungen gemeldet; es erfolgt dann ein Abgleich mit den von ihm eingetragenen Kennnummern. Die den Kennnummern zugeordneten Laboruntersuchungen werden bei der Berechnung des Laborfallwertes nicht berücksichtigt.
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