Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Kosten eines verlorenen Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Der BFH knüpft den Abzug nach §33 Absatz1 EStG allerdings an eine Bedingung: Die Aufwendungen für den Zivilprozess müssen unausweichlich sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (Urteil vom 12.5.2011, Az: VI R 42/10).
Praxishinweis: Das aufsehenerregende Urteil hat viele Fragen aufgeworfen. Insbesondere, wie man dem Finanzamt die hinreichende Erfolgschance nachweist und ob die BFH-Entscheidung auch auf andere Prozesskosten (Sozialgerichts-, Finanzgerichtsverfahren etc.) übertragbar ist.
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