Kontrolle des RLV-Bescheides: Auf diese Punkte sollten Sie achten

Die Berechnungen der Regelleistungsvolumen (RLV) sind sehr komplex und mussten unter einem erheblichen Zeitdruck durchgeführt werden. Dabei sind Fehler nicht auszuschließen. Nachfolgend erhalten Sie einige Hinweise, worauf Sie bei der Prüfung des Zuweisungsbescheides für Ihr RLV achten sollten.

RLV-Zuschlag für Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten

Das RLV in arztgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe wird in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 um 10Prozent erhöht. Diese Erhöhung soll die Nachteile in der Fallzählung für das Regelleistungsvolumen in den beiden ersten Quartalen des Jahres 2009 ausgleichen. Prüfen Sie, ob die KV bei Ihrem RLV-Fallwert diesen Zuschlag berücksichtigt hat.

Hinweis: In einigen KVen erhalten Job-Sharing-Praxen bzw. Praxen mit Job-Sharing-Angestellten diesen Aufschlag nicht. Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses müsste der Zuschlag aber auch bei einer solchen Praxiskonstellation gewährt werden.

Ein weiteres Problem betrifft Gemeinschaftspraxen, in denen beispielsweise zwei Radiologen und ein Arzt einer anderen Arztgruppe – zum Beispiel ein Nuklearmediziner – tätig sind. Die meisten KVen werten diese Praxen nicht als „arztgruppengleich“ mit der Folge, dass diese Praxen den Aufschlag von zehnProzent auf das RLV nicht erhalten. Der BDR hat deshalb die KBV aufgefordert, im Bewertungsausschuss die Gleichstellung der Gemeinschaftspraxen zwischen Radiologen und Nukleramedizinern durchzusetzen.

Diese Verfahrensweise ist nach unserer Auffassung zumindest fragwürdig. Wenn eine arztbezogene Kennzeichnung nicht erfolgt ist, sind die Radiologen bei der Fallzählung in einer solchen Praxiskonstellation in gleicher Weise benachteiligt wie Radiologen in einer nur aus Radiologen bestehenden Gemeinschaftspraxis.

RLV-Fallzahl aus dem Quartal 1/2008 bei Einzelpraxen

Das RLV eines Arztes berechnet sich aus der Multiplikation des RLV-Fallwertes mit seiner kurativ-ambulanten Fallzahl des Quartals 1/2008. Prüfen Sie, ob die KV die Ihnen im Bescheid zugewiesene Fallzahl zutreffend ausgewiesen hat. Die Zahl der zu berücksichtigenden kurativ-ambulanten Fälle können Sie in der Regel den Honorarstatistiken des Quartals 1/2008 entnehmen.

RLV-Fallzahl aus dem Quartal 1/2008 bei Gemeinschaftspraxen

Bei fachgleichen Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe wird die RLV-Fallzahl durch Division der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Praxis durch die Zahl der Ärzte ermittelt. In fachungleichen Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten einer anderen Arztgruppe gilt eine andere Regelung: Die RLV-Fallzahl bei einer solchen Praxiskonstellation entspricht der Zahl der im Quartal 1/2008 jeweils abgerechneten arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Prüfen Sie, ob die Ihnen zugewiesene Fallzahl korrekt ermittelt wurde.

RLV-Fallzahl bei mehreren Abrechnungen im Quartal 1/2008

Wenn sich im Laufe des Quartals 1/2008 die Praxisstruktur geändert hat, beispielsweise durch Aufnahme oder Anstellung eines weiteren Arztes, müssen in der Regel für die jeweiligen Zeiträume getrennte Abrechnungen erstellt werden. Prüfen Sie in einem solchen Fall, ob bei der zugewiesenen RLV-Fallzahl beide Abrechnungen berücksichtigt wurden.

„Anfängerstatus“ berücksichtigt

Für Neuzulassungen und Umwandlung der Kooperationsform müssen die KVen mit den Krankenkassen Anfangs- und Übergangsregelungen beschließen. Die Regelungen hierzu sind in den KVen unterschiedlich. Ärzte, die neu oder erst seit wenigen Quartalen niedergelassen bzw. beschäftigt sind, erhalten üblicherweise für einen bestimmten Zeitraum das durchschnittliche RLV ihrer Arztgruppe. Prüfen Sie, ob die in Ihrer KV geltenden Regelungen für Neuzulassungen und Umwandlung von Kooperationsformen berücksichtigt wurden.

Widerspruchsfrist

Die Zuweisung des RLV erfolgt überwiegend mit einem Bescheid als Verwaltungsakt. Wenn Sie mit der Zuweisung des RLV nicht einverstanden sind, müssen Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Ansonsten erfolgt die Honorarermittlung für das Quartal 1/2009 auf der Grundlage der Ihnen von der KV möglicherweise fehlerhaft zugeteilten Fallwerte und Fallzahlen.

Anträge auf Änderung des RLV

Unabhängig von der Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Zuweisung des RLV haben Sie die Möglichkeit, eine Erhöhung des RLV wegen einer Praxisbesonderheit zu beantragen. Voraussetzung ist, dass aus seiner solchen Praxisbesonderheit eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Fachgruppe um mindestens 30Prozent resultiert.

Eine Erhöhung des RLV können Sie darüber hinaus auch beantragen, wenn Ihre Fallzahl aufgrund besonderer Umstände im Vorjahresquartal 1/2008 ungewöhnlich niedrig gewesen ist, beispielsweise durch eine längere Erkrankung, oder wenn Sie wegen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung im Quartal 1/2009 wesentlich mehr Patienten haben.