Noch befindet sich das E-Health-Gesetz im parlamentarischen Beratungsverfahren. Die erste Lesung hat am 5. Juli 2015 stattgefunden. Der Gesetzesentwurf enthält jedoch neben diversen Regelungen zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte und dem Aufbau der Telematikinfrastruktur eine speziell für Radiologen interessante Regelung: Der Bewertungsausschuss soll prüfen, inwieweit durch den Einsatz sicherer elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien die konsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen telemedizinisch erbracht werden kann. Auf Grundlage dieser Prüfung soll er sodann entsprechende Anpassungen des EBM beschließen.
Eine vergleichbare Abrechnungsposition gibt es im derzeitigen EBM bereits für die konsiliarische Beurteilung von Mammographieaufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screenings, die Nr. 01752 (41 Punkte bzw. 4,21 Euro). Grundlage dieser konsiliarischen Befundbeurteilung sind die erstellten und befundeten Röntgenaufnahmen des initial in Anspruch genommenen Arztes und die diese Aufnahmen begründenden Informationen.
Dabei soll geprüft werden, inwieweit das Konsil auch durch einen audiovisuellen Austausch zwischen dem initial in Anspruch genommenen Arzt und dem Experten unterstützt werden kann. Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums kann eine nochmalige Röntgenuntersuchung durch die Ermöglichung eines telemedizinischen Konsils zur Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen vermieden werden.
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