Wenn drei Krankenhausärzte die vorherige Arbeit eines Chefarztes der Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin kollegial weiterführen, müssen sie als solche entsprechend auch vergütet werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem aktuellen Urteil (Az: 2 Sa 357/08).
Eine Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin wurde bis November 2004 von einem Chefarzt geleitet. Nach dessen Ausscheiden einigte man sich darauf, dass die Abteilung befristet von drei Ärzten als Kollegialärzte geleitet werden sollte. Die Ärzte sollten für diese Zeit die nach dem BAT errechnete Vergütung weiterhin erhalten.
Nach Inkrafttreten der Tarifverträge des Marburger Bundes (MB) gruppierte der Krankenhausträger den später klagenden Arzt (er war unter dem Chefarzt bereits leitender Abteilungsarzt) sowie einen weiteren Arzt in Vergütungsgruppe III ein, während der dritte leitende Abteilungsarzt ein Gehalt nach der Entgeltgruppe IV erhielt. Der klagende Arzt war mit dieser Einstufung in die Tarifgruppe nicht einverstanden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Arzt recht, da die Tätigkeit als solche eines Chefarztes zu qualifizieren sei. Die Richter entschieden, dass dem Arzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV Ärzte/VKA) in Verbindung mit der Anlage A der mit dem MB abgeschlossenen Vergütungstabelle (6.500 Euro brutto) zustehe. Eine Vergütung unterhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe komme regelmäßig nicht in Betracht.
Kollegialärzte, die gemeinsam eine Abteilung leiten, sind regelmäßig nicht Chefarztvertreter, sondern selbst Chefärzte, da kein ärztlicher Vorgesetzter die medizinische Letztverantwortung übernimmt. Keiner sei gegenüber dem anderen weisungsbefugt. Die Stellung beinhalte das ärztliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und die Unabhängigkeit bei ärztlichen Entscheidungen gegenüber dem Krankenhausträger. Die Aufgabenteilung beruhe auf Absprache der Ärzte untereinander, diese nehmen auch einvernehmlich durch eine natürliche Person aus ihrer Gruppe die Funktion des Chefarztes bei Chefarztsitzungen des Krankenhauses und bei abteilungsbezogenen internen und externen Besprechungen wahr. Welche der drei Personen jeweils nach außen auftritt, ist der Vereinbarung innerhalb des Gremiums der Kollegialärzte vorbehalten.
Die vom Krankenhausträger gewünschte Regelung, dass Dienst- und etwaige Überstunden vollständig durch das Grundgehalt sowie die Privatliquidationsrechte abzugelten seien, dürfte – so das Gericht – nach der Schuldrechtsreform ohnehin nicht mehr zulässig sein. Denn eine solche Klausel würde nicht hinreichend konkretisieren, für welche Arbeitsleistung tatsächlich die Vergütung geschuldet ist.
Die Leistungsbestimmung ohne jegliches Höchstmaß durch den Arbeitgeber sei ohnehin auch in den anderen Chefarztverträgen nicht durchsetzbar.
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