Manche Radiologen geben ihren Patienten Datenträger der angefertigten Aufnahmen mit oder legen die Datenträger den Befundberichten oder Arztbriefen an weiterbehandelnde Ärzte bei. Einige sehen das als „Serviceleistung ohne Berechnung“, andere möchten dafür die Kosten in Rechnung stellen. Doch ist dies überhaupt zulässig?
Es ist eindeutig, dass die Kosten für die Dokumentation und Aufbewahrung auf Datenträgern mit den Gebühren der „Röntgen“-Leistung abgegolten sind (Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt O der GOÄ). Dies betrifft aber nur die Dokumentation für den Radiologen selbst. Grundsätzlich könnten deshalb die Kosten für mitgegebene Datenträger gemäß § 10 GOÄ als Auslagen berechnet werden.
Aber Vorsicht: Nach § 1 GOÄ dürfen nur medizinisch notwendige Leistungen berechnet werden. Die Mitgabe einer Kopie an den Patienten dürfte nur in wenigen Fällen „medizinisch notwendig“ sein, ebenso die an die weiterbehandelnden Ärzte. In der Regel erfüllt gegenüber dem weiterbehandelnden Arzt der Befundbericht oder Arztbrief die medizinische Notwendigkeit. Bis auf wenige Ausnahmen ist die Berechnung daher nur möglich, wenn die CD explizit angefordert wurde.
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