Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hält die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin mangels nachgewiesener Zustellung für unwirksam, da sie die per Übergabe-Einschreiben übermittelte Kündigung nicht bei der Post abgeholt hat (Az: 10 Sa 156/11).
Das in zweiter Instanz mit dieser Frage befasste LAG Rheinland-Pfalz entschied wie zuvor das Arbeitsgericht Ludwigshafen zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Kündigung sei ihr nicht zugegangen. Maßgeblich sei nicht der Einwurf des Benachrichtigungszettels durch den Postboten, sondern die Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle. Der Benachrichtigungszettel lasse weder Absender noch Inhalt des Schreibens erkennen.
Entgegen einem weit verbreiteten Glauben bietet die Übermittlung eines Briefs per Einschreiben keine Gewähr für dessen Zugang. Arbeitgeber sind daher gut beraten, im Kündigungsfall für einen rechtssicheren Zugang des Schreibens zu sorgen. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:
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