Häufig beanstanden Kostenträger den Mehrfachansatz von intraarteriellen Kontrastmitteleinbringungen nach Nr. 350 GOÄ in Verbindung mit Angiographieleistungen. Die Argumente sind aber häufig nicht stichhaltig.
Als Argument geben die Krankenversicherungen unter anderem an, dass die Verabreichung des Kontrastmittels bei liegender Kanüle erfolgt, was ja auch bei Injektionen aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nicht möglich wäre. Dabei übersehen die Kostenträger, dass sich diese Bestimmung lediglich auf nicht mischbare Arzneimittel bezieht, die nacheinander verabreicht werden. Die allgemeine Bestimmung ist dem Abschnitt CII GOÄ vorangestellt und kann sich demzufolge nur auf diesen GOÄ-Abschnitt beziehen. Kontrastmitteleinbringungen sind im Abschnitt CIV der GOÄ enthalten und unterliegen somit logischerweise nicht den allgemeinen Bestimmungen eines GOÄ-Abschnitts, der lediglich therapeutische Leistungen enthält.
Nach den allgemeinen Bestimmungen zu den Angiographieleistungen in der GOÄ wird die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den Nrn. 5300 bis 5327 durch die Anzahl der KM-Gaben bestimmt. Jede Serie bedingt umgekehrt somit eine gesonderte Kontrastmittelgabe, die auch berechnungsfähig ist.
Nach dem Leistungstext der GOÄ ist Ziffer 350 ausdrücklich im Singular gehalten: „Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels.“ Sofern beabsichtigt war, dass mehrere Kontrastmitteleinbringungen Leistungsbestandteil einer einzigen Leistung sind, wurde dies vom Gesetzgeber eindeutig in der Leistungslegende durch Angabe der Pluralform berücksichtigt. Ebenfalls sind Limitierungen des Ansatzes einer Leistung bereits eindeutig aus der Leistungslegende bzw. den allgemeinen Abrechnungsbestimmungen zur Leistungsziffer entnehmbar.
Beispiele
355 | Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw. intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur Darstellung des Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens, Arteria pulmonalis) – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung |
351 | Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von Gehirnarterien, je Halsschlagader Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig. |
Anhand der eindeutigen Leistungslegenden können die Beanstandungen der Kostenträger häufig entschieden zurückgewiesen werden. Es würde sich durchaus auch für die Kostenträger empfehlen, die Leistungslegenden der GOÄ vor Beanstandung näher zu betrachten, um unnötigen kostenintensiven Schriftwechsel zu vermeiden.
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