Interventionelle Radiologie: Mehr Wettbewerb durch Öffnung der Krankenhäuser

Am 19. Mai 2011 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss zu CT-gesteuerten Interventionen gefasst, mit dem nunmehr eine neue Wettbewerbssituation geschaffen wird: Krankenhäuser sind beim Vorliegen bestimmter Indikationen berechtigt, Schmerzbehandlungen und damit verbundene Eingriffe, die mittels CT bzw. MRT gestützt werden, ambulant im Krankenhaus durchzuführen. Der Beschluss ist am 13. Oktober 2011 – dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger – in Kraft getreten.

Dieser Beschluss bedeutet für Radiologen, die bestimmte Schmerzbehandlungen CT-gestützt als interventionelle Maßnahmen in ihren Praxen durchführen, dass ihnen möglicherweise hier neue Konkurrenz durch Krankenhäuser droht.

Hintergrund

§ 116 b SGB V eröffnet den Krankenhäusern die Möglichkeit der ambulanten Behandlung bei hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen. Explizit genannt sind im Gesetz unter anderem CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen.

Dem G-BA obliegt es, Einzelheiten zu den in Frage kommenden Krankheitsbildern und den Behandlungsverläufen festzulegen. Ferner bestimmt er, welche Voraussetzungen die Krankenhäuser für die Erbringung der Leistungen erfüllen müssen und ob eine Überweisung durch einen Hausarzt bzw. Facharzt erforderlich ist.

Indikationen für Erbringung im Krankenhaus

Mit dem jetzt in Kraft getretenen Beschluss hat der G-BA die Indikationen für ambulante CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen im Krankenhaus wie folgt festgelegt:

  • Akuter Nicht-Tumor-Schmerz,
  • Chronischer Nicht-Tumor-Schmerz nach vorausgegangener interdisziplinärer Diagnostik,
  • Tumorschmerz.

Mögliche interventionelle Maßnahmen

Jeweils unter Anwendung bildgebender Verfahren (CT und/oder MRT) zur Planung, Durchführung und Kontrolle kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Injektion oder Infusion schmerztherapeutisch wirksamer Substanzen an/in Strukturen des Nervensystems, an/in Strukturen des Bewegungsapparates, an/in Weichteilstrukturen oder Organe,
  • Anlage, Kontrolle oder Revision von Kathetern und Pumpen zur Applikation schmerz- therapeutisch wirksamer Substanzen an/in Strukturen des Nervensystems, an/in Strukturen des Bewegungsapparates, an/in Weichteilstrukturen oder Organe,
  • andere interventionelle schmerztherapeutische Maßnahmen wie Punktionen, Inzisionen, Exzisionen/Resektionen von/an Strukturen des Nervensystems, von/an Strukturen des Bewegungsapparates, von/an Weichteilstrukturen oder Organen.

Überweisungen in das Krankenhaus zur ambulanten Durchführung derartiger Behandlungsmaßnahmen dürfen nur von Vertragsärzten mit Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie oder Vertragsärzten mit Zusatzweiterbildung Schmerztherapie ausgestellt werden.

Quellenhinweis: Den genauen Beschlusstext und dessen tragende Gründe finden Sie im Internet unter www.g-ba.de in der Rubrik „Beschlüsse“.

Die Abrechnung

Nach dem EBM sind CT-gestützte Schmerzbehandlungen als interventionelle Maßnahme mit der Nr.34502 (CT-gesteuerte Intervention) abzurechnen. Für die MR-gestützte Intervention enthält der EBM allerdings keine Abrechnungsziffer.