von RA Till Sebastian Wipperfürth, LL.M., DIERKS+BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
Eine wesentliche Neuerung des neuen Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ab 2019 stellt die Öffnung des Strahlenschutzrechts für individuelle Früherkennungsuntersuchungen dar.
Bislang erlaubt die Röntgenverordnung (RöV) die Früherkennung von Krankheiten mittels Röntgendiagnostik nur aufgrund einer individuellen rechtfertigenden Indikation im Einzelfall oder in Form von sogenannten freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen, wenn die obersten Landesgesundheitsbehörden (i. d. R. die Gesundheitsministerien der Länder) diese zugelassen haben. Die strahlenschutzrechtliche Zulassung setzt voraus, dass die Reihenuntersuchung der Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen dient.
Ursprünglich ist die Röntgenreihenuntersuchung zum Zwecke der Früherkennung als Maßnahme zur Bekämpfung der Tuberkulose eingeführt worden. Als solche war sie in Bayern und Baden-Württemberg noch bis in die 80er Jahre für weite Bevölkerungsteile gesetzlich verpflichtend.
Heutzutage gibt es nur noch einen einzigen Anwendungsfall der Röntgenreihenuntersuchung zum Zwecke der Früherkennung: Das ist das – im GKV-Leistungskatalog enthaltene – Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bei Frauen im Alter zwischen 50 und 69.
Dagegen sind bisher individuelle Früherkennungsuntersuchungen bei asymptomatischen Patienten strahlenschutzrechtlich in einer Vielzahl von Fällen unzulässig. Denn die ärztlich-diagnostische Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen („in Ausübung der Heilkunde“) bedarf nach der RöV stets einer rechtfertigenden Indikation. Diese besteht bei asymptomatischen Patienten jedoch häufig nicht, da keine konkreten Verdachtsmomente für eine radiologisch abklärungsbedürftige Erkrankung vorliegen.
In Umsetzung der Vorgaben des europäischen Gesetzgebers eröffnet das StrlSchG nun die Möglichkeit, im Wege einer derzeit vom Bundesumweltministerium (BMUB) erarbeiteten Rechtsverordnung individuelle Früherkennungsuntersuchungen für bestimmte Erkrankungen festzulegen. Damit dürfte die derzeitige Beschränkung auf Röntgenreihenuntersuchungen – nach neuer Nomenklatur nunmehr als Früherkennungsprogramme bezeichnet – in naher Zukunft der Vergangenheit angehören.
Für welche nicht übertragbare Erkrankungen der Verordnungsgeber individuelle Früherkennungsuntersuchungen zulassen wird, lässt sich noch nicht absehen. Dem Verordnungsgeber steht ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser wird gesetzlich nur dadurch begrenzt, dass
Vor diesem Hintergrund dürften individuelle Früherkennungsuntersuchungen in erster Linie bestimmte Krebserkrankungen betreffen.
Die Früherkennungsuntersuchungen sind vor ihrer Zulassung einer strengen wissenschaftlichen Bewertung durch das Bundesamt für Strahlenschutz zu unterziehen. Dabei müssen Risiko und Nutzen der Untersuchung gegeneinander abgewogen werden.
Ist eine bestimmte Früherkennungsuntersuchung kraft Rechtsverordnung zugelassen, darf der Radiologe diese – wie bislang schon im Rahmen des Mammographie-Screenings – nur mit einer besonderen Genehmigung erbringen. Die Genehmigungserteilung setzt u. a. voraus:
Die Einzelheiten, wie individuelle Früherkennungsuntersuchungen durchzuführen sind und welche Anforderungen sowohl an die technische Infrastruktur als auch an die Kenntnisse und Fertigkeiten der ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter zu stellen sind, dürften ebenfalls Gegenstand der künftigen Rechtsverordnung des BMUB sein.
Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden. Dies entspricht der geltenden Rechtslage der RöV für Röntgenreihenuntersuchungen.
Über radiologische Untersuchungen hinaus ermöglicht das neue StrlSchG – unter der oben beschriebenen Voraussetzung, dass die Früherkennungsuntersuchung zugelassen ist – nun auch nuklearmedizinische Untersuchungen zur Früherkennung. Gesetzestechnisch wird dies dadurch erreicht, dass unter Früherkennung nicht nur die Anwendung von Röntgenstrahlung, sondern gleichermaßen von radioaktiven Stoffen verstanden wird.
Damit gesetzlich versicherte Patienten möglichst bald von neuen Früherkennungsuntersuchungen profitieren, gibt das StrlSchG dem G-BA auf, schneller als bisher zu prüfen, ob die Untersuchung in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen ist:
Weiterführende Hinweise
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über folgende E-Mail-Adresse: rwf@iww.de.
Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular