FRAGE | „Wie müssen wir die rückwirkende Berechnung der Hygienepauschale ab dem 09.04.2020 vornehmen? Muss dazu jede Rechnung, bei der der Hygieneaufwand betrieben wurde, geändert werden oder können wir eine Nachberechnung zu der jeweiligen Rechnung erstellen?“
ANTWORT | Es ist nicht notwendig, komplett neue und berichtigte Rechnungen zu erstellen. Nachberechnungen unter Bezugnahme auf die vorherigen Rechnungen reichen aus! Hierbei sollten aber die alten Rechnungsnummern derjenigen Rechnungen, auf die Bezug genommen wird, angegeben werden.
Praxistipp |
Aus Transparenzgründen gegenüber dem Patienten empfehlen wir, im Diagnosefeld auf die geänderte Beschlusslage der BÄK hinzuweisen. Das hilft, Rückfragen zu vermeiden. |
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