Honorarverhandlungen 2016 – die Ergebnisse

Da sich KBV und Krankenkassen im August 2015 im Bewertungsausschuss bei den Honorarverhandlungen für 2016 nicht einigen konnten, musste erneut der um unparteiische Mitglieder ergänzte Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden. Dieser hat gegen die Stimmen der KBV-Vertreter eine Anpassung des Orientierungswerts um 1,60 Prozent beschlossen.

Orientierungswert steigt 2016 auf 10,4361 Cent 

§ 87 Abs. 2g SGB V sieht eine jährliche Anpassung des Orientierungswerts vor unter Berücksichtigung

  • der Entwicklung von Investitions- und Betriebskosten in den Arztpraxen,
  • der Möglichkeit zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven,
  • der allgemeinen Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen.

Mit der jetzt beschlossenen Erhöhung des derzeitigen Orientierungswerts von 10,2718 Cent um 1,60 Prozent steigt dieser zum 1. Januar 2016 auf 10,4361 Cent. Dies entspricht einer Erhöhung um ca. 550 Mio. Euro. Der Schlichterspruch orientiert sich rechnerisch am Mittelwert der Forderungen beider Seiten: Die KBV hatte eine Erhöhung um ca. 2,6 Prozent gefordert, die Krankenkassen hatten eine von ca. 0,4 Prozent angeboten.

Erhöhung der MGV 

Eine weitere Erhöhung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) resultiert – regional unterschiedlich – aus der Entwicklung der Morbidität (Behandlungsdiagnosen) und der Demografie (Alter und Geschlecht). Der Bewertungsausschuss hat hierzu bereits am 12. August 2015 Empfehlungen an die regionalen KVen und Krankenkassen gegeben, die bei den Verhandlungen für 2016 zu berücksichtigen sind. Der Mittelwert beider Veränderungsraten schwankt zwischen 1,83 (Thüringen) und 0,83 Prozent (Hessen).

Bundesweit geht die KBV von einem zusätzlichen Honorarvolumen von 250 Millionen Euro aufgrund der gestiegenen Morbidität aus.

Weitere Entscheidungen 

Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden keine zusätzlichen Zahlungen der Krankenkassen für strukturelle Maßnahmen im haus- und fachärztlichen Bereich beschlossen. Lediglich für den Bereich der Psychotherapie wurde in Umsetzung diverser Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Angemessenheit der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen eine höhere Vergütung vereinbart.