Dass ein zu laxer Umgang mit der Fortbildungsverpflichtung nach §95d SGBV teuer werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 7. Dezember 2011 (Az: S 12 KA 854/10). Nach Auffassung des Gerichts ist die Fortbildungsverpflichtung nicht nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu erfüllen, sondern der KV innerhalb dieser auch nachzuweisen. Anderenfalls sei die KV gesetzlich zur Honorarkürzung verpflichtet.
Die KV kürzte das Honorar einer aus zwei Fachärzten bestehende Gemeinschaftspraxis für die Quartale 3 und 4/2009 um insgesamt 11.500 Euro wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V. Die Klage der Ärzte hatte keinen Erfolg. Der Fortbildungsnachweis war für beide Ärzte bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Zwar hatte einer der Ärzte innerhalb dieser Frist die erforderlichen Fortbildungspunkte erworben. Der Nachweis darüber erfolgte jedoch erst durch Einsendung von Teilnahmebescheinigungen am 6.November 2009.
Die späte Einsendung der Teilnahmebescheinigungen ließ das SG nicht gelten. Die gesetzliche Regelung stelle eindeutig auf den Nachweis, nicht lediglich auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ab. Folgerichtig knüpfe das Gesetz auch die Verpflichtung der KV zur Honorarkürzung an den fehlenden Nachweis an. Bei der Regelung zur Nachweiserbringung handele es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
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