Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hohe Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erhöhung des Regelleistungsvolumens (RLV) gestellt. In den entsprechenden beiden Beschlüssen vom 21. Januar 2011 stellt dass LSG fest, dass eine nachhaltige Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Arztes drohen müsse; gegebenenfalls müsse der Arzt kurzfristig eigenes Vermögen zur Überbrückung einsetzen (Az: L 7 KA 80/10 B ER und L 7 KA 82/10 B ER). Ein rechtliches Vorgehen gegen RLV-Bescheide will also aufgrund der hohen Anforderungen gut überlegt sein.
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich zwei Ärzte jeweils gegen die RLV-Zuweisung 3/2010 gewandt. Sie wollten erreichen, dass die KV bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Leistungen aus Überweisungsfällen außerhalb des RLV vergütet. Anderenfalls käme es zu hohen Verlusten pro Quartal, was durch Berechnungen des jeweiligen Steuerberaters dargelegt wurde. Nach Auffassung des LSG konnten die Ärzte allerdings nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen, dass die die wirtschaftliche Existenzgrundlage bildende ärztliche Tätigkeit durch die RLV-Zuweisung 3/2010 nachhaltig gefährdet sei.
(Mitgeteilt von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund)
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