GKV-OrgWG: Verkauf einer hälftigen Zulassung ist möglich

Mit dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) wurde die Möglichkeit einer sogenannten Teilzulassung eröffnet. Vertragsärzte können seither ihre Zulassung auf die Hälfte reduzieren. Umstritten war, ob Ärzte, die nur noch in Teilzeit als Vertragsarzt arbeiten wollen und ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränken, die andere Hälfte der Zulassung an einen ebenfalls nur in Teilzeit tätigen Kollegen veräußern können. Dies wurde von den Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV bisher mit Verweis auf die unklaren Gesetzesvorgaben überwiegend abgelehnt.

Gesetz beseitigt bestehende Unsicherheit

Dieser Unsicherheit setzt jetzt das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-OrgWG) ein Ende. In diesem Gesetz wird klargestellt, dass auch halbe Praxissitze ausschreibungsfähig sind und damit durch einen Nachfolger nachbesetzt werden können, wenn auf eine halbe Zulassung verzichtet wird.

Dies ist für Ärzte, die in Teilzeit arbeiten möchten bzw. dies schon tun, äußerst wichtig, denn jetzt ist sichergestellt, dass sie für die Abgabe ihrer hälftigen Zulassung auch einen Kaufpreis erzielen können. Vor der Gesetzesänderung gab es dazu unterschiedliche Rechtsprechung.

Das GKV-OrgWG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.