Gibt es einen Lagerkostenzuschlag für Kontrastmittel?

Frage: „Welchen Aufschlag für Lagerung etc. kann ein niedergelassener Arzt bei Abrechnung für Kontrastmittel bei Privatpatienten ansetzen?“

Antwort: Ein „Lagerkostenzuschlag“ ist grundsätzlich nicht berechnungsfähig. Hierzu gibt es bisher zwar nur Urteile aus dem zahnärztlichen Bereich – diese sind jedoch entsprechend auf den ärztlichen Bereich übertragbar:

  • Laut Bundesgerichtshof sind Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entstehen, als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten (Urteil vom 27.5.2004, Az. III ZR 264/03).
  • In einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe heißt es: Der in Rechnung gestellte Zuschlag von pauschal 41 Prozent als zusätzliche Vergütung für „Lagerhaltung u. a.“ findet in der Gebührenordnung für Zahnärzte keine Grundlage. Der berechnete Aufwand zählt vielmehr zu den allgemeinen „Praxiskosten“, die nach § 4 Abs. 3 GOZ bereits mit den Zahnarztgebühren abgegolten sind (Urteil vom 11.1.2000, Az. 17 U 176/98).

Auch im Bereich der GOÄ wird man nicht umhinkommen, derartige Kosten als nicht berechnungsfähige Praxiskosten zu betrachten. Die Aufzählung der neben den Gebühren für die ärztlichen Leistungen berechnungsfähigen Kosten in § 10 Abs. 1 GOÄ lässt keine andere Auslegung zu.