Gesetzesregelungen zu Chefarzt-Boni verabschiedet

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Als Reaktion auf die in die öffentliche Diskussion geratenen „Chefarzt-Boni“ verabschiedete der Bundestag Anfang Februar Regelungen zu Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen. Durch den Anhang zweier thematisch abweichender Paragrafen an das Gesetz (sog. „Omnibusgesetz“) soll die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von Zielvereinbarungen erreicht werden.

Zielvereinbarungen: DKG und BÄK müssen sich bis zum 30.April einigen

Kern der Änderungen ist die Einführung eines neuen § 136a SGBV, mit dem die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) verpflichtet wird, im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) bis zum 30.April 2013 Empfehlungen zu solchen Zielvereinbarungen abzugeben, bei denen sich finanzielle Anreize auf einzelne Leistungen beziehen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die dienstvertraglichen Regelungen mit Chefärzten wesentlichen Einfluss auf die Qualität der Versorgung haben. Zielvereinbarungen, die sich auf Art und Menge einzelner Leistungen beziehen, könnten die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidung darüber gefährden.

Die BÄK soll im Rahmen der Verhandlungen mit der DKG dafür sorgen, speziell auf die Einhaltung ethischer und berufsrecht­licher Anforderungen zu achten. Das geforderte Einvernehmen zwischen BÄK und DKG bezieht sich ausdrücklich nur auf Empfehlungen zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen. Regelungen zu sonstigen Zielvereinbarungen mit finanziellen Anreizen, etwa für die Etablierung eines „Zentrums“ o. Ä., sind fakultativ möglich.

Pflichten der Krankenhäuser

Zur Sicherung der Umsetzung und Transparenz müssen Krankenhäuser im Qualitätsbericht zwingend erklären, ob sie bei Chefarztverträgen die Empfehlungen zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen einhalten. Liegen die Empfehlungen nicht fristgerecht vor oder möchte ein Haus sich nicht daran halten, muss es erklären, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden. Dadurch soll es Dritten – vor allem Patienten – ermöglicht werden, ihre anstehende (Therapie-)Entscheidung in Kenntnis etwaiger Zielvereinbarungen zu treffen. Faktisch wird dadurch der Druck auf die Kliniken erhöht, auf derartige Zielvereinbarungen zu verzichten.