Gesellschaftertrennung: Wem gehört die Domain?

von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

Ein aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidender Partner ist zur Übertragung der Domainrechte auf die Gemeinschaftspraxis verpflichtet, wenn er die Registrierung der Domain in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Praxis vorgenommen hat, die Internetpräsenz nur für Praxiszwecke genutzt wurde und die Praxis die laufenden Registrierungskosten gezahlt hat. So hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 12. Februar 2014 entschieden (Az. 7 U 159/13).

Der Fall 

Eine Gemeinschaftspraxis hatte eine einstweilige Verfügung gegen eine ehemalige Partnerin beantragt, die während ihrer Zeit in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin die Registrierung mehrerer Internetadressen bei der zuständigen DENIC vorgenommen hatte und von dieser als Inhaberin der Domains registriert worden war. Genutzt und bezahlt wurden die Adressen danach durch die Gemeinschaftspraxis. Nach seinem Ausscheiden aus der Praxis nutzte der Ehemann der aus der Praxis ausgeschiedenen Frau – selbst ehemaliger Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis – eine der Domains für seinen eigenen Internetauftritt.

Die Gemeinschaftspraxis machte geltend, ihr allein stehe die Berechtigung an den Domains zu.

Die Entscheidung 

Das OLG Brandenburg gab der Gemeinschaftspraxis Recht. Bei der Registrierung habe es sich um ein gesellschaftsbezogenes Geschäft gehandelt, schon allein weil der ehemaligen Partnerin eine ärztliche Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft auf eigene Rechnung gesellschaftsvertraglich nicht erlaubt war. Sie habe dadurch eine Rechtsposition erlangt, die sie an die Gemeinschaftspraxis herauszugeben habe.

Praxistipps

Um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollte die Domaininhaberschaft bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, noch bevor die Anmeldung der Praxishomepage erfolgt. Doch auch nachträglich ist die Übertragung aller Rechte an von der Gemeinschaftpraxis genutzten Internetadressen auf die Gesellschaft anzuraten. Ausdrücklich ist dem Fall vorzubeugen, dass Einzelpersonen bei ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis Internetadressen für sich beanspruchen.