Gelenkuntersuchungen mittels MRT

von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

Der technische Fortschritt und die Weiterentwicklung kernspintomographischer Untersuchungen haben es mit sich gebracht, dass bei der bildgebenden Untersuchung der Körpergelenke die traditionellen Röntgenuntersuchungen zunehmend durch Darstellungen mittels MRT ersetzt werden. Diese MRT-Gelenkuntersuchungen werden meistens als Kontrastuntersuchung durchgeführt. Die EBM-Abrechnung ist relativ kompliziert.

Die EBM-MRT-Gelenkpositionen 

MRT-Gelenkuntersuchungen sind mit den Nrn. 34450 und 34451 EBM abzurechnen, gegebenenfalls zusätzlich mit dem Zuschlag 34452.

Fakultativer Leistungsinhalt der Nrn. 34450 und 34451 EBM sind (primäre) Kontrastmitteleinbringun-gen, bei der Nr. 34451 EBM Darstellungen des distalen Unterarms bzw. Unterschenkels und der angrenzenden Gelenke. Damit sind die in der Regel in Radiologiepraxen erbrachten MRT-Gelenkuntersuchungen wie folgt zuzuordnen:

  • Nr. 34450 EBM: Kniegelenk, Hüftgelenk, Ellenbogengelenk, Schultergelenk
  • Nr. 34451 EBM: Zehengelenk, Sprunggelenk, Fingergelenk, Handgelenk

MRT-Untersuchung

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

34450

MRT-Untersuchung der Extremitäten und/oder deren Teile, mit Ausnahme der nach 34451 abzurechnenden Extremitätenteile

1.213 Punkte

34451

MRT-Untersuchung der Hand, des Fußes und/oder deren Teile

1.213 Punkte

34452

Zuschlag zu 34450 oder 34451 für mindestens zwei weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbringung(en)

446 Punkte

 

Verzwickte Leistungsbeschreibungen 

Laut Leistungslegende zur Nr. 34450 EBM ist diese Position für MRT-Untersuchungen der Extremitäten und / oder deren Teile berechnungsfähig. Aufgrund der Verwendung des Plurals „Extremitäten und oder deren Teile“ kann die Nr. 34450 EBM im Rahmen einer Sitzung nur einmal berechnet werden, egal wie viele Extremitätenteile mit wie vielen Sequenzen dargestellt werden.

In der Leistungslegende zur Nr. 34451 EBM heißt es dagegen: Berechnungsfähig für „MRT-Untersuchung der Hand, des Fußes und/oder deren Teile“. Die Verwendung des Singulars zeigt klar, dass die Nr. 34451 EBM für die MRT-Untersuchung beider Hände zweimal berechnet werden kann. Kommt noch die Untersuchung eines Fußes dazu (was selten ist!), wird die Position dreimal angesetzt usw.

Praxishinweis

Die zweifache Abrechnung der Nr. 34451 EBM für die Darstellung beider Hände oder von deren Teilen wird immer wieder beanstandet, dies aber zu Unrecht. Denn hätte der Bewertungsausschuss die beidseitige Untersuchung fakultativ einschließen wollen, hätte eine Formulierung analog zur Nr. 34351 EBM (CT-Untersuchung der Hand oder des Fußes) gewählt werden müssen: Bei der Nr. 34351 EBM ist die beidseitige Untersuchung fakultativ eingeschlossen, bei der Nr. 34451 EBM nicht. Daraus kann nur geschlossen werden, dass bei beidseitiger MRT-Untersuchung die zweimalige Abrechnung der Nr. 34451 EBM ermöglicht werden sollte.

 

Der Zuschlag 34452 

Der Zuschlag 34452 erfordert mindestens zwei weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbringung. Gemäß der Präambel zu Kapitel 34.4 EBM (Magnet-Resonanz-Tomographie) sind für die Berechnung der MRT-Positionen mindestens vier Sequenzen Abrechnungsvoraussetzung, ausgenommen für MRT-Angiographien nach Kapitel 34.4.7. Für den Zuschlag 34452 sind mindestens sechs Sequenzen erforderlich.

Gelegentlich wird so verfahren, dass zunächst eine Darstellung gemäß dem Inhalt der Nr. 34450 EBM erbracht und der Patient für die Kontrastuntersuchung gemäß Nr. 34452 EBM noch einmal einbestellt wird. Bei Prüfungen dieser Konstellation wurde festgestellt, dass hier unzulässigerweise die Nr. 34450 EBM anstelle der korrekten Nr. 34452 EBM berechnet wurde.

Praxishinweis

Die Kontrastmitteldarstellung nach Nr. 34452 EBM muss nicht in derselben Sitzung erbracht und abgerechnet werden wie die MRT-Untersuchung nach Nr. 34450 oder Nr. 34451 EBM.

 

Ablauf der MRT-Arthrographie 

In der Regel werden Gelenke mittels direkter MRT-Arthrographie untersucht:

Zunächst wird eine geringe Menge jodhaltiges Kontrastmittel intraartikulär appliziert und die korrekte Lage der Injektionsnadel mittels Durchleuchtung kontrolliert. Ein ggf. vorhandener Gelenkerguss wird zuvor abpunktiert. Die Durchleuchtung (die unter Anwendung von BV/TV durchzuführen ist) kann zusätzlich zu der MRT-Arthrographie mit Nr. 34280 EBM (95 Punkte) berechnet werden. Bei der Darstellung mehrerer Gelenke in einer Sitzung ist diese Position nur einmal ansetzbar, da laut der Leistungsbeschreibung „Durchleuchtung(en)“ auch Durchleuchtungen verschiedener anatomischer Lokalisationen nur mit dem einmaligen Ansatz der Nr. 34280 EBM berechnet werden können.

Die eigentliche Darstellung des zu untersuchenden Gelenks erfolgt dann üblicherweise nach intraartikulärer Applikation eines gadoliniumhaltigen Kontrastmittels.

Abrechnung der „Begleitleistungen“ 

Eine ggf. erforderliche Lokal- oder Stichkanalanästhesie zur Durchführung der intraartikulären Injektion ist nicht extra berechnungsfähig. Diese Anästhesien sind unter die Konsiliarpauschalen Nrn. 24210 bis 24212 EBM subsumiert und mit deren Berechnung abgegolten.

Lokalanästhetika können über den Sprechstundenbedarf bezogen werden, ebenso die jod- und gadoliniumhaltigen Kontrastmittel als Mittel für bildgebende Verfahren.

Auch die intraartikuläre Injektion des Kontrastmittels ist – wie alle intraartikulären Injektionen – nicht gesondert berechnungsfähig. Aber: Wird vor der intraartikulären Injektion ein Gelenkerguss abpunktiert, liegt eine nach Nr. 02341 EBM (117 Punkte) berechnungsfähige Punktion vor. In diesem Fall sind auch die verwendeten Einmalpunktionsnadeln gemäß 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM extra berechnungsfähig.

Praxishinweis

Paradox ist: Wird nur eine intraartikuläre Injektion durchgeführt, ist weder die Injektion noch die Einmalnadel berechnungsfähig. Wenn aber mit derselben Nadel eine Gelenkpunktion mit Abpunktion eines Gelenkergusses erbracht und das Kontrastmittel intraartikulär appliziert wird, ist die Punktion mit Nr. 02341 EBM berechnungsfähig; die Kosten für die Einmalnadel können geltend gemacht werden.