von RA Thomas Feil, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht, Hannover, www.recht-freundlich.de
Die Verlockung, sich fremder Texte zu bedienen, ist gerade im Internet sehr groß und die Hemmschwelle, dies zu tun, eher gering. So kann ein Text per „copy und paste“ mühelos von einer auf die andere Internetseite kopiert werden. Häufig sollen so Kosten für einen professionellen Texter gespart oder einfach eigene Arbeit und Rechercheaufwand vermieden werden. Doch Vorsicht: Das Auffinden von geklauten Texten mittels spezieller Suchmachinen ist – auch im Nachhinein – relativ einfach. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist inzwischen keine Seltenheit mehr.
Sobald ein Text die sogenannte Schöpfungshöhe überschritten hat, droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Hierbei verlangt der Rechteinhaber mittels des ihm zustehenden Beseitigungsanspruchs die Löschung des Textes. Zusätzlich steht ihm ein Anspruch auf Unterlassung zu.
Der „Textdieb“ muss sich als Rechtsverletzer dann verpflichten, auch künftig eine entsprechende Rechtsverletzung zu unterlassen. Dabei wird die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.
Darüber hinaus steht dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch zu, der es ermöglichen soll, den ihm durch den Textklau entstandenen Schaden festzustellen. Der Rechtsverletzer soll angeben, in welchem Umfang er fremde Inhalte übernommen und wie lange er diese unrechtmäßig genutzt hat. Dabei spielen auch die Zugriffszahlen der entsprechenden Internetseite eine Rolle.
Üblicherweise wird der dem Rechteinhaber zustehende Schadenersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, dass der Schadenersatz auf Grundlage desjenigen Betrags berechnet wird, den der „Textdieb“ als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks eingeholt hätte.
Gerade beim Textdiebstahl im Internet kommt aber eine wesentliche Komponente für die Berechnung des entstandenen Schadens hinzu: Durch die Übernahme eines Textes existiert dieser mehrfach im Internet. Diesen sogenannten „double content“ erkennt Google sehr leicht und bestraft eine der beiden Internetseiten, indem es diese weit hinten in den Suchergebnissen platziert, während die andere den vorderen Platz behält.
Dabei unterscheidet Google nicht zwischen Plagiat und Original. Daher kann es passieren, dass die Internetseite mit dem Originaltext den mit Kosten- und Zeitaufwand erarbeiteten vorderen Rang bei den Suchergebnissen verliert – und damit einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Diesen kann der Rechteinhaber dann vom Textdieb ersetzt verlangen.
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