Frage: „Kann ich bei einer MRT-Untersuchung des Knies bei einem Privatpatienten die Nr. 5731 GOÄ (Ergänzende Serie[n] zu den Leistungen nach den Nrn. 5700 bis 5730) abrechnen, wenn in der Technik angegeben ist „mit und ohne Fettsuppression“. Es ist im Prinzip keine zusammenhängende Sequenz gefahren worden, sondern die Fettsuppression ist eine Standardsequenz.
Dazu hat sich der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer bereits im Jahre 2005 geäußert. In dem Beitrag „Die Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen“ (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 102, Heft46 vom 18. November 2005, S.A 3208) heißt es:
„ ...Wird durch die medizinische Notwendigkeit über die Standardeinstellung (zwei Ebenen und zwei Gewichtungen) hinausgehend die Darstellung in einer dritten Ebene und/oder mit einer zusätzlichen Gewichtung (zum Beispiel fettgesättigt oder fettsupprimiert) vorgenommen, so kann zum Beispiel neben der Nr. 5729 GOÄ für die Grundleistung einmal die Nr. 5731 GOÄ (1.000 Punkte) ‚Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730‘ angesetzt werden.
Die Aufzählung zur Nr. 5731 GOÄ ‚Kontrastmitteleinbringung‘ und ‚Darstellung von Arterien‘ ist beispielhaft und nicht abschließend. Ein Mehrfachansatz der Gebührenposition Nr. 5731 GOÄ ist nicht möglich, da in der Leistungslegende eindeutig die Mehrzahl beschrieben ist.
Die Fettsättigung ist zum Beispiel notwendig bei einem frischen Trauma, um das Ausmaß der Verletzung (Knochenmarködem) festzustellen oder zur Darstellung von verborgenen Frakturen und Entzündungen (wie Osteomyelitis, Ostitis, Primär chronische Polyarthritis).“ |
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